Weil ein Polizist während seiner Arbeit Käsepakete mit einem Gesamtgewicht von rund 180 Kilogramm gestohlen hat, muss er nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aus dem Dienst entfernt werden. Die Allgemeinheit und der Dienstherr könnten „berechtigterweise kein Verständnis“ für einen Beamten aufbringen, der während des Dienstes in Polizeiuniform und unter Mitführung seiner Dienstwaffe einen Diebstahl begehe, erklärte das Gericht am Dienstag in Koblenz. Der Polizeioberkommissar habe mit seinem Verhalten dem Ansehen der Polizei des Landes „in hohem Maße geschadet“. (AZ.: 3 A 10264/24.OVG)
Bei einem Verkehrsunfall war den Angaben zufolge ein mit Cheddar-Käse beladener Lkw umgekippt und der Transportcontainer aufgebrochen. Der Beklagte sei vor Ort unter anderem dafür eingesetzt worden, die Gefahrenstelle abzusichern. „Er fuhr mit einem Kleinbus der Polizei in die Nähe des beschädigten Lkw-Containers, öffnete die seitliche Schiebetür des Polizeibusses und forderte den dort tätigen Mitarbeiter einer Bergungsfirma auf, ihm aus dem Kühlcontainer heraus mehrere unbeschädigte Käsepakete zu überreichen“, erklärte das Gericht. Einen Teil der neun Käsepakete mit einem Gesamtwert von etwa 554 Euro habe der Polizist auf seine Dienststelle gebracht, der Verbleib der übrigen Pakete habe nicht geklärt werden können.
Nach einem Strafverfahren, bei dem er verwarnt worden war, hatte das Land Rheinland-Pfalz Disziplinarklage erhoben. Daraufhin hatte ihn das zuständige Verwaltungsgericht Trier aus dem Dienst entfernt. Dagegen hatte der Beklagte Berufung eingelegt. Er habe erklärt, dass der Käse wegen der unterbrochenen Kühlkette praktisch nichts mehr wert gewesen sei. Den Cheddar habe er vor der sicheren Vernichtung retten wollen, er selbst esse diesen Käse nicht einmal.
Das Oberverwaltungsgericht wies nun die Berufung zurück. Die Pflichtverletzung sei so schwerwiegend, dass es keine Rolle spiele, ob der Käse wegen des Unfalls und der unterbrochenen Kühlkette nur noch einen geringen Wert habe, erklärte das Gericht. Der Beklagte hätte die „verunfallte Ladung vor Einwirkungen Dritter“ bewahren müssen. Stattdessen habe er selbst Diebstahl begangenen und dabei ausgenutzt, dass der Bergungsmitarbeiter ihm als Polizeibeamten in Uniform vertraut habe. Einer Privatperson hätte der Mitarbeiter nach eigenem Bekunden die Käsepakete niemals ausgehändigt.