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Pflicht zur Namensänderung bei Adoption ist verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die aktuelle Gesetzeslage. Künftig aber können Adoptierte frei entscheiden.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Detailregelung zur Namensänderung im Adoptionsrecht als verfassungsgemäß bestätigt. Demnach muss die adoptierte Person den Familiennamen der adoptierenden Person entweder übernehmen oder als Doppelnamen dem bisherigen Familiennamen hinzufügen. Das geht aus einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hervor. Die Entscheidung fiel mit fünf zu drei Richterstimmen.

Die praktische Bedeutung der Entscheidung ist indes begrenzt, weil im Mai eine Gesetzesänderung in Kraft treten wird, wonach die angenommene Person der Namensänderung widersprechen kann.

Die Verfassungsrichter führten aus, dass der Zweck der aktuellen Gesetzeslage darin besteht, die durch die Adoption bewirkte “Begründung eines neuen Eltern-Kind-Verhältnisses” sichtbar zu machen. Zugleich betonten die Richter, dass die verpflichtende Namensänderung bei der Adoption einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bedeute. Der Name sei für die Ausbildung der eigenen Identität bedeutsam und lasse sich nicht beliebig austauschen, so die Richter. Die Möglichkeit, einen neuen Doppelnamen aus bisherigem und neu hinzukommendem Familiennamen zu bilden, sei aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

In einem Minderheitenvotum erklärten drei Verfassungsrichter allerdings, eine verpflichtende Namensänderung gegen den Willen der Betroffenen sei nicht verfassungsgemäß. Auch der Bundesgerichtshof hatte Zweifel, ob die Vorschrift dem Grundgesetz entspricht – und hatte deshalb den Fall dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Konkret ging es in dem Verfahren um die Adoption einer volljährigen Frau, die selbst Kinder hat.

In einer Stellungnahme zu dem Rechtsstreit hatte die Bundesrechtsanwaltskammer argumentiert, die zwangsweise Änderung des Geburtsnamens einer adoptierten Person könne zu erheblichen Belastungen führen – insbesondere dann, wenn die Kinder der adoptierten Person ihren bisherigen Familiennamen behalten und so eine Namensverschiedenheit innerhalb der Familie entsteht.

Im Zuge der vom Bundestag im Juni 2024 beschlossenen Namensrechtsreform werden sich zum 1. Mai diese Regeln ändern. Künftig kann die adoptierte Person einer Namensänderung widersprechen.