Das Land Nordrhein-Westfalen mahnt beim Bund Nachbesserungen bei den Regelungen für Vergütungen in der Pflege an, die seit dem 1. September 2022 gelten. Vor allem die Option für Pflegeeinrichtungen, ihr Personal nach dem sogenannten regional üblichen Entlohnungsniveau zu entlohnen, müsse in den Blick genommen werden, erklärte das NRW-Gesundheitsministerium am Dienstag in Düsseldorf. Es beruft sich dabei auf eine Untersuchung des Instituts Arbeit und Technik (IAT) der Westfälischen Hochschule/Ruhruni Bochum zur Einführung des „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“.
Die Option für Pflegeeinrichtungen, Mitarbeiter nach dem regional üblichen Entgeltniveau zu entlohnen, könne zu einer erheblichen Lohnvarianz bei einzelnen Beschäftigten innerhalb der gleichen Qualifikationsgruppe führen, lautet ein Fazit aus der wissenschaftlichen Begleituntersuchung im Auftrag des NRW-Gesundheitsministeriums. Auch das Ziel der Erhöhung der Tarifbindung oder ihrer flächendeckenden Einführung würde durch diese Option nicht erreicht werden.
Grundsätzlich zeige die Einführung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) positive Auswirkungen auf das Lohnniveau in der Pflege, erklärte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU). Doch die darin enthaltene Option, sich alternativ zu einer Tarifbindung oder Tariforientierung am regionalen Durchschnittslohn zu orientieren, weise Schwächen auf. Neben dem ausbleibenden Effekt, die Tarifbindung in der Fläche zu stärken, erweise sich das Verfahren zur Berechnung des regional üblichen Entlohnungsniveaus als kompliziert und die zugrundeliegenden Meldungen und Berechnungen als fehleranfällig. Sowohl Pflegeeinrichtungen als auch Kostenträger seien kaum in der Lage, die Anforderungen ohne großen Aufwand umzusetzen, was zu Verzögerungen bei der Verhandlung der Vergütungssätze führen könne.
NRW-Minister Laumann verwies darauf, dass NRW bei der Zahlung von tarifgerechten Löhnen in der Pflege an der „bundesweiten Spitze“ stehe. So gebe es eine Tarifbindungsquote bei Beschäftigten in der Pflege und Betreuung von 26 Prozent, während des Bundesdurchschnitt bei 22 Prozent liege. Auch orientierten sich viele tarifungebundene Heime in NRW bei der Entlohnung an den tarifgebundenen Wettbewerbern.
In NRW habe das GVWG für bislang tarifungebundene Pflegeeinrichtungen einen positiven Effekt auf die Erhöhung der Tariforientierung, nicht jedoch auf die Tarifbindung, stellten die IAT-Forscher fest. Im Vergleich der Bundesländer realisiere NRW jedoch mit 53 Prozent den höchsten Anteil nicht-tarifgebundener Pflegeeinrichtungen, die sich für die Option „Tariforientierung“ entschieden haben.
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG), das am 1. September 2022 in Kraft getreten war, gibt Pflegeeinrichtungen drei Optionen für die Entlohnung ihrer Beschäftigten: Bezahlung nach Tarifvertrag, nach Tariforientierung oder zu einer „Durchschnittsanwendung“, die sich mindestens an dem regional üblichen Entlohnungsniveau orientieren muss.