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Landtag muss keine AfD-Kandidaten ins Kontrollgremium wählen

Niederlage für die AfD vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof: Der Landtag muss nicht zwingend vorgeschlagene Kandidaten ins Parlamentarische Kontrollgremium (PKG) wählen. Dass die Mehrheit der Abgeordneten die von der AfD-Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten für das PKG nicht gewählt habe, verletze nicht die verfassungsmäßigen Rechte der Fraktion, urteilte der Verfassungsgerichtshof laut einer Mitteilung vom Donnerstag. Damit lehnte das Gericht die Anträge der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren aus der vergangenen Legislaturperiode ab.

Landtagspräsidentin Ilse Aigner (CSU) begrüßte das Urteil. Natürlich habe die AfD-Fraktion das Recht, Kandidaten aufzustellen, aber die Abgeordneten seien frei in ihrer Entscheidung. Die Wahlfreiheit, die Freiheit des Mandats, sei zentral für die Demokratie, betonte Aigner und wurde zugleich sehr deutlich: „Wer von den anderen Parteien immerzu als ‘Kartellparteien’ spricht, wer unsere unabhängigen Gerichte als ‘Willkürjustiz’ bezeichnet und die freie Presse als ‘Systempresse’ beschimpft, wer sich also fortwährend als Opfer darstellt – der kann für die eigenen Kandidaten keine Zustimmung einfordern.“ Die Nichtwahl sei die Konsequenz des eigenen Handelns.

Hintergrund des Rechtsstreits war, dass kein AfD-Abgeordneter in der vergangenen Legislaturperiode in das PKG gewählt wurde. Dagegen hatte sich die AfD-Fraktion gewehrt. Das Gremium kontrolliert die Staatsregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz. Es besteht aus sieben Mitgliedern und sieben Stellvertretern, die vom Landtag aus seiner Mitte gewählt werden. Das Vorschlagsrecht steht den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zu. (00/2199/18.07.2024)