Die Stadt Münster droht ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro, weil sie den Rechtsanspruch eines Elternpaares auf einen U3-Kitaplatz zum Betreuungsjahr 2023/24 nicht fristgerecht erfüllt hat. Die Stadt habe ihr Versäumnis bislang nicht hinreichend begründet, heißt es in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster (AZ: 6 M 23/23). Die Kommune erhielt eine Frist zur Vermittlung eines Kita-Platzes bis 1. Dezember.
Das Gericht hatte in dem Fall die Kommune bereits am 17. Oktober per einstweiliger Anordnung verpflichtet, einen U3-Platz für das 2022 geborene Kind bereitzustellen. Die Stadt kam dem jedoch bisher nicht nach. Es gebe derzeit keine freien Plätze im nahen Umkreis der Wohnadresse, teilte sie den Eltern lediglich mit. Die Stadt verwies darauf, dass zum 1. März 2024 zwei neue Kindertageseinrichtungen eröffnen würden. Belege lieferte die Stadt allerdings nicht mit. Die Eltern beantragten daraufhin vor Gericht die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro.
Bezüglich des Beschlusses vom 17. Oktober habe die Stadt nicht dargelegt, in dem Fall alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, dem Kind einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kindertagesstätte oder Kindertagespflege zu verschaffen, heißt es in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts. Hierfür wäre nicht bloß die Behauptung, sondern der genaue Nachweis einer Nachfrage bei allen wohnortnahen Betreuungseinrichtungen erforderlich. Dazu gehört demnach die Aufstellung aller vorhandenen Plätze in den Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet, einschließlich der Gruppengröße und des Personalschlüssels sowie Angaben über die Fluktuation der letzten Monate.
Das Zwangsgeld wird fällig, wenn die Stadt bis zum 1. Dezember keinen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Betreuungsumfang von mindestens 35 Stunden wöchentlich zur Verfügung stellt. Die Kindertageseinrichtung oder Tagesmutter soll dabei nicht mehr als 30 Minuten von dem Zuhause der Familie entfernt sein.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dagegen kann bis 1. Dezember Beschwerde eingelegt werden.