Der Schutz des ungeborenen Lebens sollte nach Überzeugung der katholischen Bischöfe in Deutschland weiter durch das Strafrecht abgesichert werden. Eine Regelung außerhalb des Strafrechts würde den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz nicht ausreichend gewährleisten, heißt es in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme des Katholischen Büros in Berlin, der Verbindungsstelle zwischen Kirche und Politik.
Die Bischöfe erklären weiter, das Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Frau werde zu Recht besonders betont in der aktuellen Debatte. Das ungeborene Leben könne auch nur gemeinsam mit der Frau geschützt werden. Doch das Bundesverfassungsgericht habe auch immer wieder den gleichen Schutz des ungeborenen Lebens angemahnt.
Die Stellungnahme richtet sich an eine von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission, die am Donnerstag in Berlin eine erste nicht-öffentliche Anhörung angesetzt hat. Die Kommission soll klären, ob – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen – eine Regelung zum Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuchs möglich ist. Befragt wurden dazu Verbände, Religionsgemeinschaften und Interessengruppen.
Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hatte ihre Stellungnahme bereits im Oktober veröffentlicht. Demnach kann sie sich unter bestimmten Bedingungen eine Regelung außerhalb des Strafrechts vorstellen. Katholische Verbände wie Caritas und SkF (Sozialdienst katholischer Frauen) hatten sich für eine Beibehaltung der bisherigen Regelung ausgesprochen.
Ausdrücklich wenden sich die katholischen Bischöfe gegen ein abgestuftes Schutzkonzept, wie es auch die EKD in ihrer Stellungnahme vertritt. Ein solches Konzept verkenne, “dass das ungeborene Leben wie das geborene Leben zu schützen ist”. Es laufe zugleich Gefahr, die Schutzwürdigkeit menschlichen Lebens auch in anderen Lebenssituationen abzustufen und aufzuweichen – etwa bei der Embryonen- und Stammzellforschung.
Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich die rechtliche und tatsächliche Situation von ungewollt schwangeren Frauen durch eine Streichung des Paragrafen 218 verbessere, heißt es weiter. Hierfür brauche es “andere Anstrengungen der Gesellschaft und des Sozialstaats”.