Artikel teilen:

Verwaltungsgericht: Sportwetten und Spielbank nicht im selben Gebäude

Anbieter von Glücksspielen dürfen mit Wettvermittlungsbüro, Spielhalle oder Spielbank nicht in einem Gebäude ansässig sein. Auf das sogenannte Trennungsgebot bei Glücksspielangeboten machte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in zwei Urteilen aufmerksam (AZ: 3 K 7177/21 und 7178/21).

Das Gericht betonte am Mittwoch, dass das bereits ansässige Unternehmen privilegiert sei, unabhängig davon, ob es sich um eine Spielhalle, Spielbank oder ein Sportwettenbüro handelt. Jedes weitere Unternehmen, das sich in dem Gebäude ansiedeln wolle, habe dann das Nachsehen. Gegen die Urteile kann jeweils die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das NRW-Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte den Antrag einer Wettveranstalterin und einer Wettvermittlerin auf Erteilung einer Betriebserlaubnis in Mülheim/Ruhr abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte dies und stellte klar, dass das Trennungsgebot keine einseitige Privilegierung von Spielhallen oder Spielbanken gegenüber Wettvermittlungsstellen begründe.

Seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dürfen konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten über stationäre Wettvermittlungsstellen anbieten, wie das Gericht erläuterte. Für den Betrieb einer solchen Stelle bedarf es einer Erlaubnis. Gesetzlich vorgesehen ist zudem, dass in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen.