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Israel-Boykott-Bewegung BDS scheitert vor Bundesverwaltungsgericht

Der Bundestag verurteilte die BDS-Bewegung in einem Beschluss. Diese zog dagegen vors Verwaltungsgericht. Das war offenbar die falsche Instanz. Zuständig sind die Verfassungsgerichte – steht nun höchstrichterlich fest.

Die Israel-Boykott-Bewegung BDS war mit ihrer Klage gegen einen Bundestagsbeschluss an der falschen Stelle: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Revision am Mittwoch zurückgewiesen. Für die gerichtliche Überprüfung eines sogenannten schlichten Parlamentsbeschlusses, also eine allgemeine politische Willensäußerung des Bundestags, sei ausschließlich die Verfassungsgerichtsbarkeit zuständig.

Konkret ging es um einen Bundestagsbeschluss von 2019, der die Argumentationsmuster und Methoden von BDS als antisemitisch einstuft und den “allumfassenden Boykottaufruf” als inakzeptabel bezeichnet. BDS steht für “Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen”. Die Bewegung wird vom Bundesverfassungsschutz seit vergangenem Sommer als extremistischer Verdachtsfall eingestuft. Die internationale Bewegung weise Bezüge zum säkularen palästinensischen Extremismus auf.

In dem Bundestagsbeschluss heißt es, seit Jahren rufe die internationale BDS-Bewegung auch in Deutschland zum Boykott gegen Israel, gegen israelische Waren und Dienstleistungen, israelische Künstler, Wissenschaftler sowie Sportler auf. Der Boykottaufruf führe in seiner Radikalität zur Brandmarkung israelischer Staatsbürger jüdischen Glaubens als Ganzes. Der Bundestag werde keine Organisationen oder Projekte finanziell fördern, die das Existenzrecht Israels infrage stellten, zum Boykott Israels aufriefen oder die BDS-Bewegung aktiv unterstützten. Länder, Städte und Gemeinden und alle öffentlichen Akteure seien dazu aufgerufen, sich dieser Haltung anzuschließen.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als Vorinstanz hatte die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es, die Klage sei eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, die nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte falle. Der Bundestag habe als legitimierte Volksvertretung mit dem Beschluss seine Kompetenz zur Meinungsbildung und Stellungnahme in politischen Fragen wahrgenommen. Dieser Argumentation folgte das Bundesverwaltungsgericht.