Das Bundesverwaltungsgericht stärkt die Rechte von Kindern, die in der DDR zwangsweise adoptiert wurden. Wie das Gericht am Donnerstag in Leipzig entschied, haben diese unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung (BVerwG 8 C 6.22). Sie könnten dann Versorgungsansprüche geltend machen.
Dazu sei die Rechtsstaatswidrigkeit der jeweiligen Adoption und ihre Folgen festzustellen, die „noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken“, hieß es. Im konkreten Fall hatte ein Mann geklagt, der in der DDR adoptiert und von seinem Adoptivvater misshandelt wurde.
Der 1972 geborene Kläger habe „schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht, dass seine fortwirkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen wesentlich auf seine Adoption und seine Misshandlungen in der Adoptivfamilie zurückzuführen sind“. Sein leiblicher Vater hatte nach dem Tod der allein erziehungsberechtigten Mutter in der DDR eine Übertragung des Erziehungsrechts beantragt.
Zugleich hatte er einen Ausreiseantrag gestellt. Beides wurde abgelehnt. Der Kläger wurde in der Pflegefamilie untergebracht. Als deren Ehe 1983 geschieden wurde, bekam der Adoptivvater das Erziehungsrecht. Nach dessen Verurteilung wegen Misshandlung verbrachte der Kläger die Zeit bis zu seiner Volljährigkeit in Heimen und Jugendwerkhöfen.
Die Adoption des Klägers verstieß laut Gericht „in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit und stellt sich als Willkürakt im Einzelfall dar, weil sie sachfremden Zwecken diente“. So etwa sollte eine gemeinsame Ausreise von Vater und Sohn verhindert werden.