Eine Unterarm-Tätowierung mit dem Motiv einer beißenden Schlange verhindert nicht automatisch die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Ein Bewerber aus dem Kreis Düren, dem wegen seiner Tätowierung die Einstellung in Polizeivollzugsdienst verweigert wurde, habe den Anspruch, dass seine Bewerbung erneut geprüft wird, teilte das Verwaltungsgericht Aachen am Dienstag mit (AZ: 1 L 832/23). Das Gericht verwies in dem Eilverfahren auf das besondere Bedürfnis des Klägers auf eine erneute Prüfung seiner Bewerbung, da die Polizei-Ausbildung bereits zum 1. September begonnen habe und die alleinige Möglichkeit eines nachträglichen Einstiegs nur bis Anfang Oktober bestehe.
Das Gericht stellte klar, dass dem Mann die Einstellung in den Polizeidienst nicht allein wegen seiner Tätowierung verweigert werden dürfe, die auf dem Unterarm einen Handschlag zeigt, wobei eine Hand durch einen Schlangenkopf ersetzt ist, der die andere Hand beißt. Der Mann könne von seinem potenziellen künftigen Dienstherren eine erneute Prüfung seiner Bewerbung verlangen. Die Einschätzung des Landes, dass die Tätowierung Zweifel an der Eignung des Mannes für den Polizeidienst begründe, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zwar könnten grundsätzlich aufgrund von Tätowierungen Zweifel gerechtfertigt sein, erläuterten die Richter. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn durch entsprechende Symbole eine verfassungsfeindliche oder gewaltverherrlichende Gesinnung zum Ausdruck kommt. Doch ohne eine derartige Symbolik, die etwa die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung infrage stellt, müssten andere Gründe angeführt werden, warum an der Eignung eines Polizeibewerbers gezweifelt wird. Entsprechende Umstände, Einstellungen oder Zweifel an der charakterlichen Eignung habe das Land jedoch nicht vorgebracht und seien für das Gericht nicht erkennbar gewesen.
Gegen den Beschluss kann das Land Nordrhein-Westfalen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.