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Gericht: Keine Geheimdienstauskünfte für Medien über Corona

Laut Gericht müssen vorerst keine Auskünfte zu Erkenntnissen zum Ursprung der Covid-19-Pandemie vom Bundesnachrichtendienst an Medien weitergegeben werden.

 Der Bundesnachrichtendienst (BND) muss seine Erkenntnisse zum Ursprung der Covid-19-Pandemie nicht an Medien weitergeben (Archivbild)
Der Bundesnachrichtendienst (BND) muss seine Erkenntnisse zum Ursprung der Covid-19-Pandemie nicht an Medien weitergeben (Archivbild)Imago / EHL Media

Der Bundesnachrichtendienst (BND) muss vorerst keine Auskünfte über seine Erkenntnisse zum Ursprung der Covid-19-Pandemie an Medien weitergeben. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig lehnte den entsprechenden Antrag eines Presseverlages ab, wie das Gericht in Leipzig mitteilte. Der Verlag wollte demnach im Wege einer einstweiligen Anordnung den BND verpflichten, Auskünfte zu erteilen.

Zur Begründung hieß es, zwar leite sich aus dem Grundrecht der Pressefreiheit auch ein Auskunftsanspruch eines Verlegers von Presseerzeugnissen ab. Dem könnten aber „überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen“. Dies gelte auch für diesen Fall.

Gericht: Auskünfte könnten Bundesrepublik schaden

Der BND habe plausibel dargelegt, dass die gewünschten Auskünfte seine Funktionsfähigkeit und die auswärtigen Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigen können. So wären Rückschlüsse auf Erkenntnisquellen, die Fähigkeiten und Arbeitsweise des BND möglich. Eine Auskunftserteilung könne auch in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht erhebliche Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen zur Volksrepublik China haben.

Die Antragstellerin hatte ihren Antrag unter anderem damit begründet, dass der BND seit 2020 über Informationen und Auswertungen zum Ursprung des Virus in einem chinesischen Labor verfügt habe und die Bundesregierungen davon Kenntnis gehabt hätten. Der Verlag wollte etwa erfahren, wann der BND das Kanzleramt über Erkenntnisse zum Ursprung des Corona-Virus informiert habe und ob der BND Einwände gegen eine Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gehabt habe.