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Gericht: Bilder des PKK-Führers Öcalan sind bei Demos verboten

Das Zeigen von Bildern des Anführers der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans PKK, Abdullah Öcalan, bei Demonstrationen ist laut einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen (OVG) in jedem Fall verboten. Bilder des in der Türkei inhaftierten Öcalan seien Kennzeichen der PKK und „unterliegen damit dem sogenannten Kennzeichenverbot im Sinne des Vereinsgesetzes“, erklärte das Gericht anlässlich der Urteilsverkündung am Montag in Münster. Damit bestätigte das OVG eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az.: 15 A 1270/20, I. Instanz VG Düsseldorf 18 K 17619/17).

Ausgangspunkt des Rechtsstreites war den Angaben zufolge eine Demonstration im November 2017 in Düsseldorf. Für die Versammlung hatte die Polizei unter anderem die Auflage erlassen, dass Teilnehmende keine Flaggen, Abzeichen, Transparente oder andere Gegenstände mit dem Abbild Öcalans öffentlich zeigen dürfen. Kennzeichen eines verbotenen Vereins dürften in einer Versammlung nicht verwendet werden, hatten die Behörden damals erklärt. Dagegen hatten die Veranstalter erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geklagt und legten daraufhin Berufung ein.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun die Rechtmäßigkeit der Polizei-Auflage. Sie habe der Verhinderung von Straftaten gedient – die Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins bei einer Versammlung sei strafbar. Kennzeichen im Sinne des Vereinsgesetzes können demnach nicht nur Fahnen, Abzeichen oder Uniformstücke sein, sondern auch Bilder von Personen. Entscheidend sei, ob ein Verein damit auf sich und seine Zwecke hinweise.

Eine solche Wirkung können Abbilder nach Überzeugung der Richter insbesondere bei nach dem Führerprinzip organisierten Vereinigungen erlangen, bei denen „die Verehrung der Führerpersönlichkeit wesentliche Bedeutung für den inneren Zusammenhalt und die Außendarstellung“ habe. Ein solcher „Personenkult“ bestehe in der PKK um Öcalan, indem die Gruppierung diesen nach wie vor für sich und ihre Ziele in den Vordergrund stelle. Die PKK ist in der EU als Terrororganisation eingestuft und in Deutschland verboten.

Eine Revision gegen die Entscheidung hat das OVG laut der Mitteilung nicht zugelassen. Hiergegen können die Kläger Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.