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Gericht: Automatenkiosk darf auch am Sonntag öffnen

Ein Kiosk mit Automaten darf nach einer Gerichtsentscheidung an Sonn- und Feiertagen öffnen. Ein solcher „Automatenkiosk“ falle voraussichtlich nicht unter die Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW über den Ladenschluss, erklärte das Oberverwaltungsgericht NRW am Mittwoch in Münster (AZ: 4 B 976/24). Das Oberverwaltungsgericht änderte damit in einem Eilverfahren einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln.

Bereits seit 1962 sollten Warenautomaten als selbsttätige Verkaufseinrichtungen an allen Tagen während des ganzen Tages benutzbar sein, erläuterte das Oberverwaltungsgericht. Sie seien später nicht unter das bundesrechtliche Ladenschlussgesetz gefallen. Nach der Föderalismusreform im Jahr 2006 sei das auch beim Ladenöffnungsgesetz NRW so geblieben. Der Landesgesetzgeber habe mit dem Ladenöffnungsgesetz NRW nicht hinter den Stand zurückfallen wollen, den das Ladenschlussgesetz zuvor erreicht hatte. Ziel sei es vielmehr gewesen, den Handlungsspielraum der Unternehmer zu erweitern.

Die Entscheidung der Vorinstanz, das Geschäftslokal an Sonn- und Feiertagen zu schließen, sei voraussichtlich rechtswidrig, erklärte das Oberverwaltungsgericht. Daher könne dem Betreiber des Automatenkiosks auf Rücksicht auf seine Berufsfreiheit nicht zugemutet werden, diese Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu befolgen. Der Beschluss ist unanfechtbar.