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Gericht: Abschuss der Wölfin “Gloria” bleibt untersagt

Die am Niederrhein lebende Wölfin „Gloria“ darf weiterhin nicht abgeschossen werden. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Freitag mit drei Beschlüssen entschieden und damit Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in zweiter Instanz bestätigt. Nach Ansicht der OVG-Richter weist die vom Kreis Wesel im Dezember erteilte Ausnahmegenehmigung zum Abschuss der Wölfin „mehrere Fehler“ auf (AZ.: 21 B 74/24, 21 B 75/24, 21 B 76/24).

Der Kreis hat nach Ansicht des OVG nicht dargelegt, dass die Wölfin „ein problematisches, auf geschützte Weidetiere ausgerichtetes Jagdverhalten zeigt“. Auch die vom Kreis erstellte Schadensprognose sei „defizitär“. Überdies würde sich der Zustand der lokalen Wolfspopulation durch den Abschuss von „Gloria“ verschlechtern, weil dadurch der Umfang der Population um ein Drittel reduziert werde. Zudem sei „Gloria“ das einzige fortpflanzungsfähige Weibchen in der Region. Der Abschuss von „Gloria’“ wäre ein „artenschutzrechtlicher Schaden, der auch nicht ohne Weiteres kompensierbar wäre“, erklärten die Richter.

Die Tötung von Wölfen, die zu den besonders geschützten Tierarten gehören, ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich verboten. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass durch den Wolf ein ernster landwirtschaftlicher Schaden droht und es keine zumutbaren Alternativen zur Tötung des Tieres gibt.

Gegen die vom Kreis Wesel erteilte Ausnahmegenehmigung haben drei Naturschutzverbände geklagt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte deshalb den Abschuss der Wölfin in einem Urteil von Mitte Januar untersagt. Die dagegen gerichteten Beschwerden des Kreises lehnte das OVG in Münster nun ab. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.