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Diskontinuität im Bundestag

Zwischen zwei Parlamenten gibt es einen klaren Schnitt: Die sogenannte Diskontinuität. Sie gilt personell, aber auch organisatorisch und sachlich.

Der neue Bundestag ist gewählt. Die konstituierende Sitzung findet am Dienstag statt. Dann beginnt die nächste Legislaturperiode für regulär vier Jahre. Mit der neuen Legislatur greift auch die sogenannte Diskontinuität: Das bedeutet, dass nahezu alle Angelegenheiten des vorherigen Parlaments mit der Wahl und dem Beginn der Arbeit des neuen Bundestags hinfällig sind.

Laut Geschäftsordnung gibt es drei Aspekte der Diskontinuität personelle, organisatorische und sachliche. Die personelle betrifft die gewählten Abgeordneten. Mit der Konstituierung des neuen Bundestages verlieren alle bisherigen Parlamentarier ihr Mandat. Bis dahin sind sie noch gewählte Abgeordnete, etwa für Sondersitzungen zwischen Wahl und Neukonstituierung.

Die organisatorische Diskontinuität bezieht sich auf alle Untergliederungen und Organe des Bundestags. Diese müssen in einer neuen Legislatur neu gewählt werden. Das gilt nicht nur für das Präsidium, sondern auch für Ausschüsse. Ein Ausschussmitglied, das erneut in den Bundestag gewählt wurde, ist somit nicht automatisch im gleichen Ausschuss wie zuvor.

Die sachliche Diskontinuität wiederum ist für den Wähler die beinahe wichtigste: Alle Gesetzentwürfe und andere Vorlagen, darunter fallen auch Kleine und Große Anfragen an die Bundesregierung, die vom alten Bundestag nicht beschlossen wurden, müssen neu eingebracht und verhandelt werden. Dabei spielt es keine Rolle, wie weit der Entwurf im Gesetzverfahren bereits gekommen war. Einzige Ausnahmen sind Petitionen und EU-Angelegenheiten.