Die Datenschutzbeauftragte von Nordrhein-Westfalen, Bettina Gayk, empfiehlt gesetzlich Krankenversicherten eine sorgfältige Prüfung der Widerspruchsmöglichkeiten bei der elektronischen Patientenakte. Die Widerspruchsmöglichkeiten der 2025 kommenden „ePA“ seien kompliziert geraten und beträfen auch besonders sensible Behandlungsdaten, erklärte Gayk am Montag in Düsseldorf. „Versicherte sollten sich rechtzeitig mit der neuen ePA vertraut machen und dann sorgfältig entscheiden, ob und in welchem Umfang sie von ihren komplexen Widerspruchsmöglichkeiten Gebrauch machen.“ Andernfalls werde die elektronische Akte automatisch eingerichtet und mit Informationen befüllt, die Patienten womöglich nicht offenlegen wollten.
Derzeit verschicken die Krankenkassen Briefe an die Versicherten, in denen sie über die konkreten Neuerungen der ePA informieren. Das neue Digital-Gesetz (DigiG) sieht vor, dass die Krankenkassen Anfang 2025 für alle gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte anlegen. Wie die Datenschutzbeauftragte Gayk erläuterte, sind Ärzte und Krankenhäuser künftig verpflichtet, dort bestimmte Daten zu speichern, etwa Befunde, Arztbriefe, Berichte im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung sowie Informationen zu Verschreibungen. Auch Abrechnungsdaten der Krankenkassen würden in die ePA übertragen. Außerdem können Versicherte ihre ePA selbst mit Dokumenten, Arztbriefen und Befunden befüllen.
Behandelnde Ärzte erhalten Zugriff auf alle Inhalte der ePA ihrer gesetzlich versicherten Patienten. Sobald die elektronische Gesundheitskarte vor Ort in der Praxis als Nachweis der Behandlung eingelesen wird, stehe die elektronische Akte den behandelnden Ärzten für 90 Tage zur Verfügung, hieß es. Neu sei auch, dass die gespeicherten Daten ab Mitte 2025 ohne Einwilligung der Versicherten an das Forschungsdatenzentrum übertragen werden können. Von dort aus könnten sie pseudonymisiert abgerufen werden, erläuterte Gayk.
Den Versicherten stehe nun das Recht zu, der Einrichtung der Akte zu widersprechen, hieß es. In bestimmtem Umfang können sie auch noch später die Aufnahme von Informationen in eine bereits eingerichtete ePA stoppen. Auch könnten sie Zugriffsrechte der behandelnden Ärzte einschränken und der wissenschaftlichen Nutzung ihrer Daten widersprechen.
Allerdings seien die Möglichkeiten „sehr differenziert und komplex“, erklärte Gayk. So könne manchen Funktionen nur grundsätzlich widersprochen werden, bei anderen funktioniere der Widerspruch im Einzelfall. Zudem variiere die zuständige Stelle, erklärte Gayk. Der Widerspruch gegen die Anlage einer ePA sei etwa direkt an die Krankenkasse zu richten. Andere Widersprüche könnten nach Einrichtung der ePA über die zugehörige App wahrgenommen werden. Alternativ können sich Versicherte in vielen Fällen an Ombudsstellen der Krankenkassen wenden. Dem Einstellen von Behandlungsdaten müssen Versicherte gegenüber den behandelnden Ärzten widersprechen.