In Nordrhein-Westfalen dürfen öffentliche Bibliotheken sonntags und an Feiertagen öffnen. Eine entsprechende Verordnung des Landes sei rechtmäßig, urteilte das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch in Leipzig (AZ: BVerwG 8 CN 2.23). In seinem Urteil wies das Bundesgericht die Revision gegen eine Entscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts in Münster (AZ: OVG 4 D 94/20.NE) zurück. Die Leipziger Richter trafen aber keine inhaltliche Entscheidung, sondern begründeten ihr Urteil mit einer Verfristung des Normenkontrollantrags. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Geklagt hatte die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di.
Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte im Juni 2023 die Klage der Gewerkschaft abgewiesen. Bei den Bibliotheken sei das Land zu Recht davon ausgegangen, dass die Menschen diese nicht kommerziellen Orte der Kultur vergleichbar mit Theatern und Museen nutzten, hatten die Richter in Münster ihr Urteil begründet. Das Arbeitszeitgesetz sehe entsprechende Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen vor.
Die klagende Gewerkschaft hatte sich den Angaben nach zunächst gegen die Sonn- und Feiertagsöffnung von öffentlichen Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen gewendet. Darin erlaubte die Bedarfsgewerbeverordnung NRW seit 2019, an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer in öffentlichen Bibliotheken zu beschäftigen, soweit diese Bibliotheken bestimmte kulturelle Funktionen erfüllen. Die Gewerkschaft habe gegen diese Regelung fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt, hieß es. Nach der Anpassung der Regelung an das Kulturfördergesetzbuch NRW mit Gesetz vom 1. Dezember 2021 habe die Gewerkschaft dann im Januar 2023 ihren Antrag auf die geänderte Fassung der Vorschrift umgestellt und argumentiert, dass die strengen bundesrechtlichen Anforderungen an eine sonn- und feiertägliche Bibliotheksöffnung nicht erfüllt seien.
Unabhängig von Änderungen und Fristen lehnte das Oberverwaltungsgericht in Münster den Normenkontrollantrag ab. Der Antrag sei unbegründet. Die Sonntagsöffnung von öffentlichen Bibliotheken zuzulassen, sei mit höherrangigem Recht und insbesondere dem Sonntagsschutz des Grundgesetzes vereinbar.
Dieser Entscheidung gab das Bundesverwaltungsgericht zwar im Ergebnis recht und wies die Revision der Gewerkschaft gegen dieses Urteil zurück. Allerdings kamen die Bundesrichter in Leipzig hinsichtlich der Einhaltung von Fristen und der Bedeutung einer erneuten Sonntagsprüfung zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanz.