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Bundesgerichtshof erleichtert Untervermietung von Nebenwohnung

Mieterinnen und Mieter können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) mit einer Untervermietung ihre Kosten für eine Nebenwohnung senken. Will der Hauptmieter die Nebenwohnung aus beruflichen Gründen noch teilweise nutzen, liegt ein „berechtigtes Interesse“ für eine Untervermietung vor, sodass der Vermieter dies in der Regel akzeptieren muss, entschieden die Karlsruher Richter in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Für das Recht auf Untervermietung sei es nicht erforderlich, dass die Wohnung nach der Untervermietung noch Lebensmittelpunkt des Hauptmieters bleibt. (AZ: VIII ZR 88/22)

Damit bekam ein Berliner Mieter recht. Dieser bewohnte zusammen mit Ehefrau und Kind eine Dreizimmerwohnung. Als das Paar ein weiteres Kind bekam, mieteten sie eine Doppelhaushälfte und zogen an den Stadtrand von Berlin. Der Ehemann behielt die Dreizimmerwohnung als Nebenwohnung bei. Da diese sich in der Nähe seines Arbeitsplatzes befand, schlief er dort zwei oder drei Tage pro Woche.

Um seine Belastung durch die Mietkosten zu senken, bat er seinen Vermieter um Erlaubnis für eine Untervermietung. Hierzu benannte er zwei Personen, die die Wohnung mit nutzen wollten. Der Vermieter erteilte zunächst befristet seine Zustimmung, wollte die Untervermietung später aber nicht mehr zulassen.

Das Landgericht Berlin hielt das Vorgehen des Vermieters für rechtmäßig. Zwar hätten Mieter bei einem „berechtigten Interesse“ Anspruch auf Untervermietung, das gelte aber nur für die Hauptwohnung.

Dies entspreche jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers, urteilte der BGH. Auch für eine Nebenwohnung könne ein Mieter ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung geltend machen. Die Untervermietung sei zu gestatten, wenn der Mieter neben seinem berechtigten Interesse die Wohnung teilweise weiter nutzt. Hierfür könne es ausreichen, dass ein Zimmer vom Hauptmieter lediglich als Lagerraum für Einrichtungsgegenstände verwendet werde. Im konkreten Streitfall liege ein berechtigtes Interesse vor, da der Kläger aus wirtschaftlichen Gründen seine Mietzahlungen reduzieren und er die Nebenwohnung aus beruflichen Gründen weiter nutzen will.