Vermieter müssen einer Gerichtsentscheidung zufolge die Untervermietung eines Zimmers zur Aufnahme einer Geflüchteten erlauben. Das hat das Berliner Landgericht nach Justizangaben entschieden. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sprach das Gericht von einem berechtigten Interesse der Mieterin.
Diese hatte gegen die Vermieterin ihrer 85 Quadratmeter großen Drei-Zimmer-Wohnung geklagt. Die Klägerin wollte einer Geflüchteten aus dem ukrainischen Kriegsgebiet ein Zimmer untervermieten und selbst in der Wohnung weiter wohnen.
GFF: Zeichen für Solidarität und gesellschaftliches Engagement
In erster Instanz hatte das Amtsgericht der Vermieterin Recht gegeben, die eine Untervermietung ablehnte. Das Amtsgericht argumentierte, dass die humanitären Motive der Klägerin kein eigenes, berechtigtes Interesse an der Untervermietung begründeten, wie die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) erklärte, die über das Urteil des Landgerichtes vom 6. Juni zuerst informierte. Laut Amtsgericht besteht ein berechtigtes Interesse immer dann, wenn es um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften geht.