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Bundesverwaltungsgericht urteilt über “Compact”-Verbot

Im Verfahren über das Verbot des rechtsextremen „Compact“-Magazins durch das Bundesinnenministerium will das Bundesverwaltungsgericht am Dienstag eine Entscheidung verkünden. Das Ministerium hatte die „Compact-Magazin GmbH“ und die „Conspect Film GmbH“ als deren Teilorganisation im Juli 2024 nach dem Vereinsrecht verboten und aufgelöst. In einem Eilverfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht das Verbot im August 2024 vorläufig außer Vollzug gesetzt. Grund waren vor allem Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Verbots (BVerwG 6 VR 1.24). Fragen und Antworten rund um den Prozess:

Es geht um das Verbot von „Compact“ im Juli vergangenen Jahres durch das Bundesinnenministerium. Gegen das Verbot hatten „Compact“ und neun andere Kläger noch im Juli 2024 in einem Eilverfahren geklagt. Im August 2024 hatten drei der fünf Richter des sechsten Senats in dem Eilverfahren zugunsten von „Compact“ entschieden (BVerwG 6 VR 1.24). Die drei Richter schätzten damals die Erfolgsaussichten der Klage von „Compact“ als offen ein. Zwar könne ein Vereinsverbot als Instrument des „präventiven Verfassungsschutzes“ auch gegenüber Medienorganisationen erlassen werden. Allerdings bestünden Zweifel, ob die in „Compact“ erschienenen Beiträge, die das Grundgesetz verletzten, für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend seien, dass das Verbot gerechtfertigt sei.

Die fünf Richter des sechsten Senats haben an zwei Tagen im Juni im Hauptsacheverfahren über die Klage von „Compact“ öffentlich verhandelt. Bereits seit Sommer vergangenen Jahres wurden dazu zahlreiche Schriftsätze zwischen den Prozessbeteiligten ausgetauscht. Bei der Entscheidungsfindung der fünf Richter gilt das Mehrheitsprinzip. Sie entscheiden in erster und zugleich letzter Instanz. Es sind also keine Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung möglich.

Das Bundesinnenministerium (BMI) sieht es als möglich an, „Compact“ auf der Grundlage des Vereinsrechtes zu verbieten. Das Ministerium vertritt die Rechtsauffassung, das Magazin verstoße gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Laut Verbotsverfügung vertritt „Compact“ ein völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept und ist stark vernetzt im rechtsextremistischen Spektrum. Dazu zählten etwa Kontakte zu Martin Sellner von der Identitären Bewegung, zur AfD, den Freien Sachsen und der Partei „Die Heimat“. Das Ministerium sieht in den Beiträgen von „Compact“ eine aggressiv-kämpferische Haltung und die Absicht, das demokratische System fortlaufend zu delegitimieren. In dem Magazin überwögen verfassungsfeindliche Positionen und es gehe von der Publikation ein beachtliches Gefährdungspotenzial aus. In der Verhandlung wies der Vertreter des Ministeriums am 10. Juni darauf hin, dass schon vor dem Verbot in Berichten der Verfassungsschutzämter „Compact“ als gesichert extremistisch eingestuft worden war.

Die Vertreter von „Compact“ führen an, dass das angewendete Vereinsverbot rechtlich nicht möglich gewesen sei. Die Behörden hätten stattdessen beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes anstrengen müssen. Laut Artikel 18 kann die Pressefreiheit verwirkt sein, wenn sie zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht wird. Zudem argumentieren die Kläger, dass die bei „Compact“ erschienenen Beiträge von der Meinungsfreiheit gedeckt und höchstens als zulässige Kritik an Politikern zu verstehen sind.

Wenn die Richter das Verbot durch das BMI bestätigen sollten, müsste „Compact“ endgültig seinen Betrieb einstellen und dürfte wie bereits zwischen Juli und August 2024 nicht mehr erscheinen und auch online nichts veröffentlichen. Verliert das Ministerium, kann „Compact“ wieder uneingeschränkt publizieren.