Eine von einer Ärztin durchgeführte zweite Leichenschau gilt laut einem Gerichtsurteil als selbstständige Tätigkeit. Daher müsse der Auftraggeber, in diesem Fall eine Gemeinde, der Ärztin keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Hauptargument für die Selbstständigkeit sei, dass es sich bei der Durchführung einer Leichenschau um einen Hoheitsakt handle, teilte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am Mittwoch mit (Az.: L 5 BA 1266/24).
In dem konkreten Fall ist die Ärztin bei einer Gemeinde als zweite Leichenbeschauerin eingebunden gewesen. Die Rentenversicherung hatte für diese Aufgabe eine Versicherungspflicht festgestellt, weil die Medizinerin in einer abhängigen Beschäftigung sei. Die Gemeinde klagte dagegen. In erster Instanz hatte ein Sozialgericht bereits festgestellt, dass die Frau ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Daher sei sie nicht sozialversicherungspflichtig.
Eine zweite Leichenschau ist den Angaben zufolge Voraussetzung für die Freigabe zur Feuerbestattung. Dabei muss ein Arzt bescheinigen, dass ein Verstorbener eines natürlichen Todes gestorben ist, heißt es in der Mitteilung. Die Ärztin hatte die Aufgabe nach mündlicher Beauftragung im Wechsel mit anderen Medizinern übernommen.
Das LSG bestätigte den Angaben zufolge die Entscheidung des Sozialgerichts. Der Akt einer Leichenschau sei keine Hilfstätigkeit. „Stattdessen handelt der Beauftragte mit eigener verwaltungsrechtlicher Kompetenz und übt eigene Hoheitsmacht aus“, heißt es in der Mitteilung. So stelle die Ärztin im eigenen Namen die Urkunde aus und nicht im Namen des Gesundheitsamtes oder der Friedhofsverwaltung. „Bereits dieser rechtliche Rahmen spricht nach Überzeugung des Senats für eine selbstständige Tätigkeit“, heißt es weiter. (0613/19.03.2025)