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Land will Körperschaftsstatus für Religionsgemeinschaften neu regeln

Die baden-württembergische Landesregierung plant ein neues Gesetz, das den Körperschaftsstatus für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften umfassender als bisher regelt. Konkret gehe es um Voraussetzungen für Vergabe und Entzug dieses Status, teilte die stellvertretende Regierungssprecherin Caroline Blarr dem Evangelischen Pressedienst (epd) auf Nachfrage mit.

Damit wolle die Landesregierung der Tatsache einer wachsenden religiösen Pluralität Rechnung tragen, erklärte sie. Denn zunehmend strebten weitere Religionsgemeinschaften neben etwa Kirchen und jüdischen Gemeinschaften die staatliche Anerkennung an. Laut Blarr gibt es gegenwärtig im Südwesten mehr als 20 Gemeinschaften mit Körperschaftsstatus, drei Anträge seien anhängig. Im Koalitionsvertrag heiße es dazu: „Wir werden die Bedingungen, unter denen dies möglich ist, gesetzlich regeln und so Klarheit für alle Beteiligten schaffen – auch hinsichtlich eines möglicherweise notwendigen Entzugs der Körperschaftsrechte.“

Oberste Voraussetzung, um den Körperschaftsstatus zu erlangen, ist die Rechtstreue. Darüber hinaus muss eine Gemeinschaft glaubhaft machen können, dass sie auf Dauer besteht und ihre finanziellen Verpflichtungen erfüllen kann. Aberkannt werden kann der Körperschaftsstatus, wenn die Gemeinschaft geltendes Recht missachtet, nicht auf Dauer angelegt ist, ihren Sitz ins Ausland verlegt oder ihr schlicht die Mitglieder ausgehen und sie irgendwann kein Geld mehr hat.

Der Körperschaftsstatus ist attraktiv, beinhaltet er doch einige Privilegien, wie etwa steuerliche Vergünstigungen. Sie können von ihren Mitgliedern Steuern erheben – wie etwa die Kirchensteuer, was eine finanzielle Unterstützung darstellt. Ihnen werden Sonderregelungen im Arbeits- und Sozialrecht zugestanden. Und nicht zuletzt verfügen sie über ein sogenanntes Selbstverwaltungsrecht; sie haben also das Recht, ihre Angelegenheiten selbst zu verwalten, ohne staatliche Aufsicht, was ihnen eine hohe Autonomie gewährt.

Bislang ist der Körperschaftsstatus in Baden-Württemberg in verschiedenen Gesetzen geregelt. Diese Regelungen sollen nun in dem neuen Gesetz zusammengeführt werden. Es soll zudem sicherstellen, dass die Verleihung des Körperschaftsstatus öffentlich bekannt gemacht wird und verhindern, dass sich Organisationen fälschlicherweise als solche Körperschaften ausgeben.

Für die vier großen Kirchen im Südwesten – die beiden evangelischen Landeskirchen sowie die Diözese Rottenburg-Stuttgart und die Erzdiözese Freiburg – ändert sich nichts Wesentliches, da sie bereits als sogenannte altrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Der Gesetzentwurf wird derzeit ausgearbeitet und soll nach den Beratungen im Kabinett besprochen werden. (1818/13.08.2024)