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Kulturrat ist gegen Klauseln in staatlicher Kulturförderung

Bund, Länder und Kommunen wollen israelfeindlichen Äußerungen und Aktionen im deutschen Kulturbetrieb einen Riegel vorschieben. Das Ziel teilt der Kulturrat, bleibt bei der Wahl des geeigneten Weges aber skeptisch.

Im Kampf gegen Antisemitismus und Rassismus wendet sich der Deutsche Kulturrat gegen konkretere Vorgaben in der staatlichen Kulturförderung. Der Kulturbereich müsse selbst “Verantwortung übernehmen und Antisemitismus und Rassismus in den eigenen Reihen effektiv bekämpfen”, sagte Kulturratsgeschäftsführer Olaf Zimmermann am Montag in Berlin. Boykottaufrufe gegen Künstler und Kulturinstitutionen wie zum Beispiel von der gegen Israel gerichteten BDS-Bewegung lehne man entschieden ab.

“Der notwendige Kampf gegen Antisemitismus und Rassismus darf nicht die Kunstfreiheit beschädigen”, warnte Zimmermann. Artikel 5 des Grundgesetzes lege dem Staat richtigerweise enge Fesseln an.

In einer Stellungnahme erklärte der Kulturrat, “dass ein Spannungsverhältnis zwischen der Verdeutlichung gesellschaftlicher Probleme oder Brüche, die der Kunst inhärent sein kann, und der Überschreitung von gesetzlich gezogenen Grenzen besteht”. Dieses könne “jedoch nicht durch entsprechende Klauseln und Definitionsversuche in Zuwendungsbescheiden gelöst werden”. Der Kulturrat sehe daher “keinen Ertrag in einer weiteren Konkretisierung der Fördervorgaben, um Antisemitismus, Rassismus oder gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegenzuwirken”.

Der Spitzenverband der Kulturverbände reagierte damit auf Pläne von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden. Diese hatten Mitte März gemeinsam erklärt, Förderbedingungen präzisieren zu wollen, damit keine Projekte und Vorhaben mehr unterstützt werden, die antisemitische, rassistische oder andere menschenverachtende Ziele verfolgen.

Der Kulturrat warnt nun vor “Kollateralschäden” für freie Kunst und Meinungsäußerung. Zudem bestehe die Gefahr, “dass Konkretisierungen von Fördervorgaben ein Einfallstor für instrumentalisierende Einschränkungen der Kulturförderung beispielsweise durch extremistische Bewegungen bieten”.