Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) will bestimmte Bestrafungen im Kampf gegen Kinderpornografie vermeiden. Dazu legte er am Freitag in Berlin einen Referentenwurf vor. Damit soll verhindert werden, dass sich Personen bei der Aufklärung derartiger Straftaten automatisch selber strafbar machen.
“Die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte ist eine schreckliche Tat, die schwer bestraft werden muss”, betonte Buschmann. Die Strafverschärfungen aus dem Jahr 2021 seien jedoch “über das Ziel hinausgeschossen”. Aufgrund der geltenden Regelung muss etwa eine Mutter, die in einem Klassenchat kinderpornografisches Material entdeckt und es weiterleitet, um andere Eltern vor den Bildern zu warnen, mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft werden.
Um dies zu verhindern, sollen Staatsanwaltschaften und Gerichte wieder die Möglichkeit erhalten, in solchen Fällen Strafverfahren einzustellen oder lediglich Geldstrafen auszusprechen. Dazu will Buschmann die Mindeststrafe wieder absenken. “Unverändert bleibt die maximale Strafhöhe von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – damit Menschen, die Kinder sexuell missbrauchen, sich an entsprechenden Darstellungen ergötzen oder aus Gewinnstreben verbreiten, weiterhin hart bestraft werden können”, betonte Buschmann.
Zum 1. Juli 2021 wurde der Tatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder neugefasst. Es sieht einen deutlich höheren Strafrahmen vor, regelt aber keine minder schweren Fälle. Durch die Heraufstufung zum Verbrechen können Strafverfolgungsbehörden Verfahren nicht mehr einstellen oder durch Strafbefehl erledigen.
Die Rückmeldungen aus der Praxis haben aber laut Ministerium gezeigt, dass dadurch bei Verfahren zu einem Tatverdacht am unteren Rand der Strafwürdigkeit im Einzelfall keine “tat- und schuldangemessene Reaktion” mehr möglich sei. Die Verhältnismäßigkeit der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe sei besonders dann fraglich, “wenn die beschuldigte Person offensichtlich nicht aus pädokrimineller Energie gehandelt hat, sondern um eine weitere Verbreitung oder ein öffentliches Zugänglichmachen eines kinderpornografischen Inhalts zu beenden, zu verhindern oder aufzuklären”.