Ein Testamentsvollstrecker handelt nicht grob pflichtwidrig, wenn er einer Verstorbenen auf deren eigenen Wunsch hin Schmuck ins Grab mitgibt, obgleich dieser Schmuck im Testament bereits vermacht worden war. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung die Beschwerde einer Erbin zurück und bestätigte damit das Urteil des Amtsgerichts Königstein vom März (AZ: 21 W 120/23).
Der Testamentsvollstrecker, einer der Söhne der Verstorbenen, hatte seiner Mutter Eheringe und eine Goldkette mit ins Grab gelegt. Zu Lebzeiten hatte sie ihn gebeten, dies nach ihrem Tod zu tun. In ihrem Testament hatte sie jedoch zuvor ihrer Tochter ihren gesamten Schmuck vererbt. Die Tochter und ein weiterer Sohn waren mit der Verwendung des Schmucks als Grabbeigabe nicht einverstanden und beantragten die Entlassung ihres Bruders aus der Testamentsvollstreckung, weil sie eine grobe Pflichtverletzung sahen.