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Goldschmuck darf auch bei anderslautendem Testament mit ins Grab

Ein Testamentsvollstrecker handelt nicht grob pflichtwidrig, wenn er einer Verstorbenen auf deren eigenen Wunsch hin Schmuck ins Grab mitgibt, obgleich dieser Schmuck im Testament bereits vermacht worden war. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung die Beschwerde einer Erbin zurück und bestätigte damit das Urteil des Amtsgerichts Königstein vom März (AZ: 21 W 120/23).

Der Testamentsvollstrecker, einer der Söhne der Verstorbenen, hatte seiner Mutter Eheringe und eine Goldkette mit ins Grab gelegt. Zu Lebzeiten hatte sie ihn gebeten, dies nach ihrem Tod zu tun. In ihrem Testament hatte sie jedoch zuvor ihrer Tochter ihren gesamten Schmuck vererbt. Die Tochter und ein weiterer Sohn waren mit der Verwendung des Schmucks als Grabbeigabe nicht einverstanden und beantragten die Entlassung ihres Bruders aus der Testamentsvollstreckung, weil sie eine grobe Pflichtverletzung sahen.

Der Wunsch der Verstorbenen sei als wirksamer Auftrag an den Testamentsvollstrecker zu verstehen, urteilte dagegen das Oberlandesgericht. „Die Kette und die Ringe waren somit nicht mehr Teil der Erbmasse“, erläuterte Gerichtssprecherin Gundula Fehns-Böer dem Evangelischen Pressedienst (epd). Den Wunsch der Verstorbenen hätten allenfalls alle drei Erben gemeinsam widerrufen können. In dem Widerspruch zwischen Testament und Wunsch seiner Mutter habe der Testamentsvollstrecker aber nach eigenem Ermessen entscheiden dürfen, ohne dass dies als Pflichtverstoß zu werten sei.