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Gericht: AfD-Wahlkundgebung in Düsseldorf darf stattfinden

Eine für Samstag in Düsseldorf geplante Wahlkampfkundgebung der Alternative für Deutschland (AfD) darf auf dem Schadowplatz stattfinden. Wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Donnerstagabend mitteilte, sei die angemeldete Kundgebung eine durch Artikel 8 des Grundgesetzes geschützte Versammlung (AZ: 18 L 592/25). Damit gab das Gericht einem Eilantrag des AfD-Kreisverbandes Düsseldorf gegen die Ablehnung durch das Polizeipräsidium Düsseldorf statt.

Der AfD-Kreisverband hat für Samstag eine Kundgebung mit einer Größe von etwa 250 Teilnehmenden auf dem Düsseldorfer Schadowplatz an einer der meistfrequentierten Einkaufsstraßen Deutschlands angemeldet. Zeitgleich hat das Bündnis „Düsseldorf stellt sich quer“ zu mehreren Gegendemonstrationen aufgerufen. Unterstützt werden die Aktionen unter anderem vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und der evangelischen Kirche.

Das Polizeipräsidium Düsseldorf wollte der AfD keine Anmeldebestätigung für die Kundgebung in der City erteilen. Sie war der Auffassung, dass die Wahlkampfveranstaltung auf dem Schadowplatz rechtlich nicht durch Artikel 8 gedeckt ist, der im Grundgesetz die Versammlungsfreiheit garantiert.

Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte dem nicht. „Die faktische Behinderung einer – nicht verbotenen – Partei im Wahlkampf und im Zusammenhang mit einer von ihr geplanten Versammlung durch das Polizeipräsidium Düsseldorf ist als schwere Einbuße anzusehen“, heißt es in dem Beschluss. Es ordnete an, dass hinsichtlich der Versammlung unverzüglich nach Maßgabe der üblichen Verwaltungspraxis vorzugehen sei. Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.