Das Einkommen des Ehegattens darf auf die Grundrente der Ehefrau angerechnet werden. Diese Praxis der Deutschen Rentenversicherung ist laut einer am Montag veröffentlichten Entscheidung des nordrhein-westfälischen Landessozialgerichts verfassungsgemäß. Eine Berufung einer Ehefrau gegen eine entsprechende Entscheidung eines anderen Sozialgerichts wies das Landessozialgericht (LSG NRW) in Essen zurück. (AZ: L 18 R 707/22)
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte der Klägerin laut Gericht eine Altersrente, aber keinen Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung bewilligt, weil das anzurechnende Einkommen des Ehemannes höher als der Zuschlag war. Die Klägerin hatte laut Gericht gerügt, dass die Einkommensanrechnung gegen das Grundgesetz verstoße, weil verheiratete Menschen dadurch gegenüber unverheirateten benachteiligt würden.