Staatliche Beamte und politische Amtsträger in der Bundesrepublik müssen bei ihrer Amtsführung grundsätzlich parteipolitische Neutralität wahren. Einseitige Äußerungen zuungunsten politischer Gegner sind unzulässig, weil sie gegen die aus dem Grundgesetz (Artikel 21) abgeleitete Chancengleichheit der Parteien verstoßen. Daraus folgt auch, dass beispielsweise die Öffentlichkeitsarbeit staatlicher Stellen nicht genutzt werden darf, um Äußerungen zulasten einzelner politischer Parteien zu verbreiten.
In der Vergangenheit waren Verstöße gegen die Neutralitätspflicht politischer Amtsträger wiederholt Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. In einer Reihe Aufsehen erregender Fälle gelang es etwa der AfD, dass negative Äußerungen über die Partei als unrechtmäßig beanstandet wurden. So urteilte das Bundesverfassungsgericht 2022, dass Aussagen der damaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen einen Verstoß gegen die Chancengleichheit der Parteien dargestellt hätten. Merkel hatte die Wahl des von der FDP nominierten Thomas Kemmerich mit den Stimmen der AfD als „unverzeihlichen“ Vorgang bezeichnet.
Abweichend von der bisherigen Linie hatte der Verfassungsgerichtshof in Koblenz im April jedoch entschieden, auch kritische Äußerungen von Regierungsvertretern über konkurrierende Parteien seien gerechtfertigt, wenn sie dem Schutz der demokratischen Grundordnung. Eine Klage der AfD gegen die frühere rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD), die zur Teilnahme an Protesten gegen die rechte Partei aufgerufen hatte, blieb erfolglos. Dreyers Warnungen seien „bei verständiger Würdigung weder willkürlich noch unsachlich“, sondern hätten beispielsweise auf öffentlichen Äußerungen von AfD-Politikern und Einschätzungen der Verfassungsschutzbehörden beruht.
Verschiedentlich blieben Klagen auch erfolglos, weil Gerichte feststellten, dass Politikeräußerungen nicht im Zusammenhang mit einem öffentlichen Amt, sondern beispielsweise auf Parteiveranstaltungen gefallen waren. So wurde ein Wahlkampfauftritt von Dreyer in Trier als zulässig bewertet, auf dem sie gefordert hatte, ein Wiedereinzug der rechtsextremen NPD in das Kommunalparlament ihrer Heimatstadt müsse unbedingt verhindert werden.