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Bundesgerichtshof bestätigt mehrjährige Haft gegen Lina E.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die gegen die Leipziger Studentin Lina E. verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahre und drei Monaten wegen Angriffen auf Angehörige der rechtsextremen Szene bestätigt. Die Feststellungen des Staatsschutzsenats beim Oberlandesgericht (OLG) Dresden, dass Lina E. unter anderem Mitglied in einer kriminellen Vereinigung gewesen sei und sich in einer Vielzahl von Fällen der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht habe, seien nicht zu beanstanden, entschieden die Karlsruher Richter in ihrem am Mittwoch verkündeten Urteil. (Az.: 3 StR 173/24)

Das OLG hatte am 31. Mai 2023 geurteilt (Az. 4 St 2/21), dass Lina E. Mitglied einer militant-linksextremistischen kriminellen Vereinigung war. Ziel der im Jahr 2017 gebildeten Gruppierung sei es gewesen, gewalttätige Angriffe auf Rechtsextreme auszuüben. So habe die Gruppe mit unterschiedlicher Beteiligung zwischen 2018 und 2020 eine Vielzahl an körperlichen Angriffen begangen, an der auch Lina E. mitgewirkt habe. Dabei wurden die Opfer meist mit Schlagwerkzeugen attackiert und diese mehrere schwer verletzt. Die Mitglieder der kriminellen Gruppierung habe militanter Antifaschismus vereint.

Gegen das Urteil des OLG hatten sowohl Lina E. als auch der Generalbundesanwalt Revision beim BGH eingelegt. Der Anklagevertreter rügte vor allem, dass Lina E. vom Vorwurf der Mitwirkung an einer Tat freigesprochen und sie nicht als „Rädelsführerin der linksextremistischen Vereinigung“ eingestuft wurde. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision der Angeklagten weitgehend und die des Generalbundesanwalts in vollem Umfang.

Der BGH urteilte, dass lediglich geringfügige Änderungen am Schuldspruch gegen Lina E. vorgenommen werden müssten. Die Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten habe weiter Bestand. Zur Revision des Generalbundesanwaltes hieß es, der Freispruch von E. hinsichtlich einer Tat sei nicht zu beanstanden. Auch sei das OLG zu Recht davon ausgegangen, dass die Studentin trotz herausgehobener Stellung in der Gruppierung keine „Rädelsführerin“ gewesen sei. Sie habe keinen „prägenden Einfluss auf die Ausrichtung, Struktur und Tätigkeiten“ der Vereinigung gehabt.

Drei mitangeklagte Männer wurden vom OLG zu Freiheitsstrafen zwischen zweieinhalb Jahren und drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Diese haben ebenfalls Revision beim BGH eingelegt.