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Ausschreibungspraxis der Kirchen wird geprüft

Bundesarbeitsgericht verweist auf europäische Antidiskriminierungsrichtlinie

ERFURT – Das Bundesarbeitsgericht hat Zweifel, ob die Praxis kirchlicher Arbeitgeber, Stellen nur für christliche Bewerber auszuschreiben, mit europäischem Recht vereinbar ist. Die Erfurter Richter überwiesen die damit verbundenen grundlegenden Fragen zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Insbesondere wird der EuGH zu prüfen haben, ob die Vorschriften im deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) über das EU-Recht hinausgehen.
Im deutschen Gleichbehandlungsgesetz wird Religionsgemeinschaften das Recht eingeräumt, Beschäftigte oder auch Stellenbewerber wegen ihrer Religion oder Weltanschauung unterschiedlich zu behandeln. In der Antidiskriminierungsrichtlinie der EU ist das nicht so deutlich formuliert. Der EuGH muss daher auch entscheiden, ob das deutsche Recht unter Umständen nicht anzuwenden ist.
Im konkreten Fall hatte sich eine konfessionslose Frau erfolglos auf eine Stelle als Referentin beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung in Berlin beworben. Die befristete Tätigkeit umfasste die Untersuchung, inwieweit Deutschland die Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen umsetzt. Die Frau wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie erhob daraufhin Klage und forderte eine Diskriminierungsentschädigung von mindestens 9788 Euro. Sie sei nicht ausgewählt worden, weil sie keiner Kirche angehöre, argumentierte sie. Das stelle eine Diskriminierung aus religiösen Gründen dar. epd