Zwischen Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam gibt es juristische Unterschiede. Entsprechendes regeln die Paragrafen 62 und 62b des Aufenthaltsgesetzes.
Eine Abschiebungshaft gemäß Paragraf 62 beantragen Behörden, wenn die Ausreise des oder der Betreffenden nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann, etwa wenn eine Fluchtgefahr vorliegt. Sie kann für bis zu sechs Monate verhängt und um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen werden laut Gesetz grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen.