Taufpate oder -patin zu sein, reicht nicht: Wenn beiden Eltern etwas geschieht, wird für minderjährige Kinder ein Vormund eingesetzt. Eltern können das mit einer Verfügung beeinflussen – und sollten es dringend tun.
Es ist einer jener Fälle, die man sich nicht vorstellen mag: Beide Elternteile sterben bei einem Unfall – zurück bleiben die minderjährigen Kinder. Wer kümmert sich um sie, wer wird ihr Vormund, wovon leben sie? Für diesen Unglücksfall können Eltern vorsorgen. “Sie sollten es auch, denn sonst entscheiden Fremde – sprich das Familien- und das Nachlassgericht”, erklärt der Rechtsanwalt Clemens Eydt aus Leipzig, Experte für Erbschaftsrecht. “Eltern haben ja einen Plan für ihre Kinder – den sollten sie für den Todesfall festlegen, damit es in ihrem Sinne weitergeht.”
Stirbt Mutter oder Vater, geht das alleinige Sorgerecht auf den verbleibenden Elternteil über. Sind beide Elternteile gestorben, muss gerichtlich geklärt werden, wer das Sorgerecht für minderjährige Kinder bekommt. Zuständig ist das Familiengericht: Es überträgt das Sorgerecht einem Vormund. Das können Verwandte wie Großeltern, Onkel oder Tante oder eine andere Vertrauensperson sein. Aber auch das Jugendamt als Amtsvormund ist möglich.
Mit einer Sorgerechtsverfügung können die Eltern einen Vormund benennen, der das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder im Todesfall beider Eltern bekommen soll. “Das Gericht ist aber nicht an die Verfügung gebunden, nimmt sie jedoch in der Regel als wichtigen Indikator und folgt ihr meistens. Entscheidend für das Gericht ist das Kindeswohl”, erläutert Eydt.
Das heißt: Wenn etwa die vor Jahren als Vormund gewünschte Großmutter inzwischen pflegebedürftig ist, werde das Gericht vermutlich jemand anders bestimmen. “Deshalb sollte man die Verfügung von Zeit zu Zeit überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren”, sagt Eydt. Bleibt alles beim Alten, ergänzt man mit aktuellem Datum und Unterschrift: “Ich habe meinen Willen überprüft und mein Wille entspricht der vorstehenden Verfügung.”
Empfehlenswert sei es, in der Verfügung mehrere Personen für eine Vormundschaft vorzuschlagen, so Eydt. Auch können bestimmte Personen davon ausgeschlossen werden. Damit das Gericht den Elternwunsch nachvollziehen kann, sollte er jeweils gut begründet sein. Und natürlich sollte man mit den Menschen, die man sich als Vormund wünscht, vorher sprechen – auch darüber, was auf sie im Ernstfall zukommt.
Was genau sind die Rechte und Pflichten? Wer Vormund für minderjährige Kinder wird, muss diese nicht selbst aufnehmen – auch dann nicht, wenn die Eltern sich das ausdrücklich gewünscht haben. Er darf entscheiden, ob die Kinder alternativ etwa in eine Pflegefamilie oder eine Wohngruppe kommen. Als Vormund ist man rechtlich verantwortlich für die minderjährigen Kinder. Das bedeutet, man entscheidet etwa, welche Schule sie besuchen oder welche ärztliche Behandlung sie erhalten sollen.
Eine gültige Sorgerechtsverfügung muss bestimmte formale Kriterien erfüllen: Sie muss persönlich und handschriftlich verfasst sein, Ort und Datum enthalten und mit Vor- und Nachnamen der Eltern unterschrieben werden. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht zwingend notwendig. “Es sind dieselben formalen Kriterien wie bei Testamenten, deshalb sollte man die Sorgerechtsverfügung idealerweise als Passus ins Testament einbinden – und dann beim Zentralen Testamentsregister in Berlin hinterlegen”, empfiehlt Eydt. Im Todesfall werde dort automatisch nachgefragt, ob eine letztwillige Verfügung vorliegt. “So ist sichergestellt, dass das Dokument berücksichtigt wird.”
Bei verheirateten Paaren genügt ein Dokument, bei unverheirateten müssen beide einen eigene Sorgerechtsverfügung aufsetzen. Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern müssen ebenfalls sowohl Mutter als auch Vater ein eigenes Schreiben aufsetzen – der Inhalt sollte abgestimmt sein. “Werden unterschiedliche Personen benannt, müssen Elternteile damit rechnen, dass nicht ihre Wunschperson die Vormundschaft erhält”, erklärt Eydt.
Der Jurist empfiehlt Eltern zudem dringend, ein Testament zu machen, darin die Kinder als Erben ausdrücklich einzusetzen und das Ganze individuell angepasst zu gestalten. Unter anderem könne man einen Testamentsvollstrecker benennen, der den letzten Willen der Eltern für minderjährige Kinder als Erben rechtskräftig umsetzen kann. “Das muss nicht zwingend ein Jurist sein”, sagt Eydt. Die Eltern können im Testament auch Aufträge geben, um die finanzielle Absicherung für die Kinder zu regeln und wie etwa mit Immobilienbesitz umgegangen werden soll.