Menschen mit Behinderungen dürfen sich nach einem Gerichtsurteil einen persönlichen Assistenten im gleichen Alter aussuchen. Eine solche Wahl sei kein Fall von Altersdiskriminierung, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Betroffene „müssen in der Lage sein, zu entscheiden, wie, wo und mit wem sie leben“, erklärten die Richter zur Begründung.
Hinter dem Urteil steht der Fall einer 28-jährigen Studentin, die in allen Lebensbereichen ihres Alltags Unterstützung braucht. In einer Stellenanzeige suchte sie nach einer ihr helfenden Person, die „am besten zwischen 18 und 30 Jahre alt sein“ sollte. Eine 50-jährige Frau, deren Bewerbung erfolglos blieb, sah sich aufgrund ihres Alters diskriminiert und zog vor Gericht.
Das deutsche Bundesarbeitsgericht fragte daraufhin den Gerichtshof in Luxemburg an, wie der Schutz vor Diskriminierung wegen des Alters und der Schutz vor Diskriminierung wegen einer Behinderung in Einklang gebracht werden können. Die Luxemburger Richter erklärten nun, die Wahl persönlicher Assistentinnen im selben Alter könne das Selbstbestimmungsrecht fördern. Denn eine Gleichaltrige könne sich leichter in das persönliche, soziale und akademische Umfeld der Person mit Behinderung einfügen.