Am 15. September 1935 verabschiedete der Reichstag das „Reichsbürgergesetz“ und das „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“. Beide „Nürnberger Gesetze“ stempelten die jüdischen Bürger zu Menschen minderen Rechts. Unter dem Deckmantel der Legalität setzten die Nationalsozialisten den entscheidenden Schritt zur Ausgrenzung, Verfolgung und Ermordung der deutschen Juden.
Im Gegensatz zu den mit vollen Rechten versehenen „Reichsbürgern“, die „deutschen oder artverwandten Blutes“ sein mussten, konnten Juden fortan nur noch „Staatsangehörige“ des Deutschen Reichs ohne politische Rechte sein. Es war ihnen untersagt, zu wählen und ein öffentliches Amt zu bekleiden. Auch die jüdischen Beamten, die bis dahin durch das so genannte „Frontkämpferprivileg“ im Gesetz zur „Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“, das bereits im April 1933 verabschiedet worden war, geschützt waren, mussten zum Jahresende 1935 ihren Dienst quittieren. Das „Reichsbürgergesetz“ legte zudem fest, dass Juden mit Verlassen des Reichsgebiets ihre Staatsangehörigkeit komplett verloren.
„Volljude“ war laut Ausführungsverordnung, wer von mindestens drei jüdischen Großeltern abstammte. Als Bürger minderen Rechts galten auch „Mischlinge“ mit einem oder zwei jüdischen Großeltern, die der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörten oder mit einem „Volljuden“ verheiratet waren. Alle anderen „jüdischen Mischlinge“ erhielten das „vorläufige Reichsbürgerrecht“.
Das „Blutschutzgesetz“ gründete auf der nationalsozialistischen Ideologie, wonach „die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des deutschen Volkes“ sei. Nach dem Gesetz war es Juden und Nicht-Juden verboten zu heiraten. Bereits geschlossene Ehen galten dem Gesetz zufolge als nichtig. Zudem war es ihnen auch untersagt, außerehelichen Geschlechtsverkehr zu haben.
Die „Nürnberger Gesetze“ wurden nach dem Krieg im September 1945 von den Alliierten aufgehoben. epd
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