Am Montag startet der Dialogprozess zwischen Kirchen und Bundesregierung zum Kirchlichen Arbeitsrecht. Das bestätigte ein Sprecher des Bundesarbeitsministeriums. Das Arbeitsministerium ist dabei federführend. Der Prozess solle dazu dienen, einen Prüfauftrag aus dem Koalitionsvertrag umzusetzen, so der Sprecher weiter. Verkündigungsnahe Tätigkeit, wie sie zum Beispiel Gemeindepfarrer ausführen, blieben davon ausgenommen.
Im Koalitionsvertrag hatten sich SPD, Grüne und FDP darauf verständigt, dass geprüft werden solle, inwieweit das kirchliche Arbeitsrecht an das staatliche angepasst werden kann.
Kirchen können bestimmte Loyalitätspflichten einfordern
Die arbeitsrechtlichen Bedingungen für die weit über eine Million Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchen und ihrer Wohlfahrtsverbände unterscheiden sich erheblich von den für andere Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Grundlage dafür ist das Grundgesetz, das den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein weitgehendes Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht einräumt. So dürfen die Kirchen mit Blick auf die Glaubwürdigkeit ihrer Verkündigung von ihren Mitarbeitern bestimmte Loyalitätspflichten einfordern.
Zum eigenen kirchlichen Arbeitsrecht gehört auch, dass die Kirchen eigene Wege der Tariffindung ohne Gewerkschaften, Streik und Aussperrung gehen können. Beim sogenannten “Dritten Weg” einigen sich Dienstgeber und Dienstnehmer in paritätisch besetzten Kommissionen über Löhne und Arbeitsbedingungen. Auch diese Regelungen sind politisch stark unter Druck geraten: Die Gewerkschaften drängen seit längerem auf das Streikrecht auch bei Kirchen. Auch die Regierungskoalition strebt eine Reform der kirchlichen Arbeitsrechts in Abstimmung mit den Kirchen an.