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Der Reichspräsident in der Weimarer Republik

Zwei Reichspräsidenten gab es in den 14 Jahren der Weimarer Republik. Der erste war der Sozialdemokrat Friedrich Ebert (1871-1925). Nach der Revolution von 1918/19 wurde er am 11. Februar 1919 von der Nationalversammlung in das höchste Staatsamt gewählt, das er sechs Jahre lang ausübte. Als Ebert am 28. Februar 1925 starb, wählten die Deutschen den parteilosen ehemaligen Generalfeldmarschall Paul von Hindenburg (1847-1934) zum Nachfolger. Dieser ernannte am 30. Januar 1933 Adolf Hitler zum Reichskanzler und besiegelte damit das Ende der ersten deutschen Demokratie.

Der Reichspräsident besaß gemäß der Weimarer Reichsverfassung eine große Machtfülle. Er hatte unter anderem das Recht, den Reichskanzler zu ernennen und zu entlassen. Er konnte auch den Reichstag auflösen. Zudem hatte er den militärischen Oberbefehl über die Reichswehr. Besondere Machtbefugnisse bezog das Staatsoberhaupt durch das Notverordnungsrecht in Artikel 48 der Verfassung. Dieser erlaubte ihm, die nötigen Maßnahmen „zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ zu treffen und durchzusetzen.