Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2023 war eindeutig: Die Höhe der Entlohnung, die Strafgefangene für ihre Arbeit hinter Gittern bekommen, ist nicht mit der grundgesetzlich gebotenen Resozialisierung vereinbar, also zu gering. Das Urteil aus Karlsruhe sah eine zweijährige Übergangsfrist bis Ende Juni 2025 vor und galt formal nur für zwei Bundesländer – Bayern und Nordrhein-Westfalen.
Doch haben nach Auskunft der Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe (BAG-S) alle Bundesländer ihr maßgebliches Gesetz bereits reformiert oder planen eine Novellierung. Laut Diakonie wird die Vergütung von zuvor 9 auf jetzt 12 bis 16 Prozent der Eckvergütung angehoben. Die Eckvergütung ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der Deutschen Rentenversicherung des vorvergangenen Kalenderjahrs.
Lars Schäfer von der Wohnungsnotfall- und Straffälligenhilfe bei dem evangelischen Hilfswerk rechnet vor, dass ein Inhaftierter damit einen Stundenlohn von drei bis fünf Euro erhält. Doch es würden während der Strafverbüßung keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und diese Zeit gelte nicht als Berücksichtigungs-, Anrechnungs- oder Zurechnungszeit.
Der Sozialverband VdK erklärt unter Verweis auf die Deutsche Rentenversicherung die Rechtslage: Für ihre Tätigkeiten während der Haftzeit erhielten Gefangene zwar ein Arbeitsentgelt oder eine Ausbildungsbeihilfe; da es sich jedoch um kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handele, entfalle bei Gefängnisarbeit die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der bayerische Landtag hat die Vergütungssätze für Strafgefangene zum 1. Juli 2025 angehoben, wie der Nürnberger Gefängnisseelsorger Andreas Bär würdigt. Ebenso seien soziale Standards in diesem Zusammenhang verbessert worden, erklärt der Vorsitzende der „Katholischen Gefängnisseelsorge in Deutschland“ auf epd-Anfrage. Doch sei „auch durch die neuen Veränderungen kein Rahmen geschaffen worden, Arbeitsbeiträge aus der Zeit der Inhaftierung in die Rente anrechnen zu können“, kritisiert Bär.
Der katholische Gefängnisseelsorger weist zwar auf die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung hin. Doch davon dürfte „vermutlich das Gros der Menschen in Haft“ entweder nichts wissen oder die Sinnhaftigkeit einer solchen Möglichkeit anzweifeln: „Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass selbst die Vorsorge für den Entlassungszeitraum (Überbrückungsgeld) nicht allen Inhaftierten gefällt, da dadurch der finanzielle Spielraum während der Haft reduziert wird“, erläutert Bär. Mit Blick auf die drohende Altersarmut macht Bär geltend, diese Gefahr hänge auch von der individuellen Fähigkeit ab, das eigene Leben längerfristig strukturieren oder eben nicht strukturieren zu können.
Sozialverbände sind von dem Zusammenhang zwischen fehlenden Rentenversicherungsbeiträgen während der Haft und später drohender Altersarmut überzeugt – etwa die Diakonie und die AWO, die beide in der Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe mitarbeiten. Die Folgen seien „eine geringere Rentenhöhe und das Scheitern von Rentenansprüchen durch die Nichterfüllung von Wartezeiten“, erklärt Diakonie-Mitarbeiter Schäfer. Zudem könnten bereits erworbene Anwartschaften auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verloren gehen, weil besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Schäfer unterstreicht: „Sowohl die BAG-S als auch die Diakonie sprechen sich schon seit langem für eine Einbeziehung inhaftierter Menschen in die Rentenversicherung aus.“ Die Zuständigkeit für die Einführung der Rentenversicherungspflicht liege beim Bund. „Er sollte endlich eine entsprechende Gesetzesänderung auf den Weg bringen und eine Klärung der offenen Finanzierungsfrage mit den Ländern herbeiführen.“
Für Heike Timmen von der Arbeiterwohlfahrt (AWO) gilt „grundsätzlich“, dass Arbeit im Strafvollzug ein wesentliches Integrationsmittel und Bestandteil des Resozialisierungskonzeptes ist. „Die Einbeziehung von strafgefangenen und sicherungsverwahrten Menschen in die gesetzliche Rentenversicherung würde dieses Instrument deutlich stärken“, sagt sie. Fachleute aus Wissenschaft, Praxis und Straffälligenhilfe seien sich ohnehin „seit Jahren einig: Wer während der Haft arbeitet, sollte Rentenansprüche erwerben.“
Seit annähernd 50 Jahren (1976/77) beschäftigt das Thema Gefangenenvergütung und Rentenansprüche von Inhaftierten die Politik. Timmen verweist auf die nötige, aber fehlende Einigung zwischen Bund und Ländern.
Michael Popp vom Sozialverband VdK spricht von einem „absurden Debattenstand“. Die ehemalige Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP habe die Einbeziehung von Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten in die gesetzliche Rentenversicherung im Juni 2024 als grundsätzlich sinnvoll befürwortet, zugleich aber auf die Zuständigkeit der Bundesländer für den Strafvollzug hingewiesen. Eine Arbeitsgruppe der Bundesländer zur Neuregelung der Gefangenenvergütung sei jedoch zu der Auffassung gelangt, dass die Arbeit Gefangener innerhalb von Strafvollzugsanstalten „weiterhin in vollem Umfang rentenversicherungslos“ bleiben solle.
Bereits die 1977 amtierende sozialliberale Koalition habe ein entsprechendes Gesetz angekündigt, sagt AWO-Mitarbeiterin Timmen. „Bis heute wurde dieses Versprechen nicht eingelöst.“ (4035/27.12.2025)