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Kosten für Heime steigen weiter – NRW am teuersten

Heimbewohner müssen in Deutschland immer mehr aus eigener Tasche zuzahlen. Einrichtungen aus NRW sind dabei durchschnittlich am teuersten. Die geringste Eigenbeteiligung gibt es in Sachsen-Anhalt.

Wer im Pflegeheim lebt, kann das nicht allein durch die Pflegeversicherung bezahlen. Bewohner müssen einen erheblichen Anteil zuzahlen – die Summe wächst Jahr für Jahr. Die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) nennt wichtige Fakten und Zahlen.

Der Umzug ins Pflegeheim bringt auch große finanzielle Belastungen mit sich. Einen Pauschalpreis gibt es nicht. Nach den am Mittwoch veröffentlichten Zahlen des Verbandes der Ersatzkassen müssen Heimbewohner im Bundesdurchschnitt zum Stichtag 1. Juli monatlich einen Eigenanteil von 2.871 Euro im ersten Aufenthaltsjahr leisten. Das sind 211 Euro mehr als ein Jahr zuvor. Im zweiten Aufenthaltsjahr beträgt die monatliche Eigenbeteiligung aktuell 2.620 Euro, ein Plus von 233 Euro. Im dritten Aufenthaltsjahr müssen 2.284 Euro zugezahlt werden – 169 Euro mehr als im Vorjahr. Ab dem vierten Aufenthaltsjahr beträgt die Eigenbeteiligung aktuell 1.865 Euro. Das entspricht einem Anstieg von 91 Euro.

Pflege kostet immer auch Geld aus der eigenen Tasche. Anders als bei der Krankenversicherung, die im Normalfall für alle notwendigen Kosten zur ärztlichen Versorgung aufkommt, übernimmt eine Pflegeversicherung nur einen Teil der Pflegekosten.

Die von den Pflegebedürftigen zu tragende Eigenbeteiligung setzt sich aus drei Komponenten zusammen: den Kosten für Unterkunft und Verpflegung (im Bundesdurchschnitt 955 Euro/Monat), den Investitionskosten (490 Euro/Monat) und dem sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE). Dieser beinhaltet vor allem Kosten für das Pflegepersonal (1.678 Euro/Monat).

Gründe sind vor allem die gestiegenen Energie- und Lebensmittelkosten sowie die höheren Löhne der Pflegekräfte. Seit September 2022 werden sie nach Tarif bezahlt.

Nein, es gibt erhebliche regionale Unterschiede. Im Schnitt am teuersten ist derzeit ein Heimplatz im ersten Aufenthaltsjahr in NRW mit 3.200 Euro pro Monat und in Baden-Württemberg mit 3.180 Euro. Es folgen das Saarland mit 3.166 und Bremen mit 3.070 Euro. Am niedrigsten ist die Eigenbeteiligung in Niedersachsen mit 2.528, in Mecklenburg-Vorpommern mit 2.472 und in Sachsen-Anhalt mit 2.373 Euro.

Wegen der stark steigenden Eigenanteile rutschen immer mehr Pflegeheimbewohner in die Sozialhilfe. Die Bundesregierung hat deshalb einen Entlastungszuschlag für Heimbewohner beschlossen, der mit der Pflegedauer steigt: Aktuell betragen die Zuschüsse im ersten Aufenthaltsjahr 15 Prozent des zu zahlenden EEE, im zweiten Aufenthaltsjahr 30 Prozent, im dritten Aufenthaltsjahr 50 Prozent und ab dem vierten Aufenthaltsjahr 75 Prozent des zu zahlenden EEE.

Voraussetzung für die Sozialhilfe ist finanzielle Bedürftigkeit. Bevor der Staat hilft, muss das eigene Einkommen und Vermögen eingesetzt werden – also auch Renten und Pensionen, Unterhaltszahlungen von Verwandten, Miet- und Pachteinnahmen, Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Nießbrauchrechte, Gemälde und Schmuck.

Bei der Berechnung der Bedürftigkeit werden sowohl das Einkommen und das Vermögen der pflegebedürftigen Person als auch das Einkommen des Ehegatten beziehungsweise des Lebenspartners herangezogen, wie die Verbraucherzentralen betonen. Seit 2023 dürfen Alleinstehende ein Schonvermögen von 10.000 Euro behalten, Eheleuten stehen 20.000 Euro zu. Die Verbraucherzentralen raten deshalb, auf keinen Fall erst dann zum Sozialamt zu gehen, wenn das gesamte eigene Geld aufgebraucht ist.

Sollten beide Ehepartner bereits im Heim leben, müssen sie ihr ganzes Einkommen – bis auf das Schonvermögen – für die Heimkosten verwenden. Lebt dagegen nur ein Ehepartner im Heim und wohnt der andere in der früheren gemeinsamen Wohnung, muss dem Ehepartner, der daheim geblieben ist, soviel Geld übrig bleiben, dass er seine Kosten weiterhin davon bestreiten kann.

In einigen Fällen ist das eigene Haus geschützt. Voraussetzungen dafür sind unter anderem, dass ein Angehöriger – etwa ein Kind – das Haus bewohnt, dass der Angehörige das Haus auch nach dem Tod des Heimbewohners weiter bewohnen möchte und dass die Größe des Hauses und des Grundstücks angemessen sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen sich die Kinder im Rahmen des Elternunterhalts beteiligen. Allerdings sind seit 2020 nur Söhne und Töchter mit Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro brutto finanziell in der Verantwortung. Dabei wird das Einkommen des jeweiligen Ehepartners nicht mit angerechnet. Gibt es mehrere Kinder, muss lediglich der gut verdienende Nachwuchs zahlen, der über die 100.000-Euro-Grenze kommt. Den Anteil der Geschwister muss er nicht mit übernehmen.