Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Schöffen wegen ausländerfeindlicher und islamkritischer Posts in den sozialen Medien seines Amtes enthoben. Das Amtsgericht Bad Iburg hatte die Absetzung beantragt, weil zu befürchten sei, dass der ehrenamtliche Richter seine Furcht vor Überfremdung und Islamisierung in seine Entscheidungen einfließen lassen könnte, teilte das Amtsgericht in Bad Iburg mit.
Der Schöffe hatte laut dem Gericht mehrere Nachrichten auf seinem öffentlichen Account auf der Social-Media-Plattform X gepostet. Darin kritisierte er unter anderem, dass seiner Meinung nach der Staat zu nachsichtig mit kriminellen Ausländern umgehe. Nachdem die „Neue Osnabrücker Zeitung“ über seine Aktivitäten in den sozialen Medien berichtete, informierte der Schöffe den Vorsitzenden Richter noch vor einem Prozess gegen einen Rumänen von seinen Posts. Der Richter habe ihn dann als Schöffen in dem konkreten Verfahren ausgeschlossen. Der Schöffen-Wahlausschuss des Amtsgerichts habe daraufhin die Absetzung beim zuständigen Oberlandgericht in Oldenburg beantragt.
Schöffen sind dem Grundgesetzt verpflichtet
Schöffen, also ehrenamtliche Richter, sind wie Berufsrichter unabhängig. Sie müssen jedoch schwören, ihre Pflichten getreu dem Grundgesetz nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Sie müssen ohne Ansehen der Person urteilen und dürfen nur der Wahrheit und Gerechtigkeit dienen. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz ist ein Schöffe seines Amtes zu entheben, wenn er diese Pflichten gröblich verletzt.
Schöffen haben insbesondere das in Artikel 3, Absatz 3 des Grundgesetzes verankerte Diskriminierungsverbot nach Rasse, Herkunft und Glaube zu beachten. Das Oberlandesgericht unterstrich, dass der Schöffe sich nicht auf sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung berufen könne. Dieses Grundrecht sei durch die Pflicht zur Verfassungstreue beschränkt. Mit seinen Posts habe der Schöffe derart deutliche Signale gesetzt, dass seine Amtsenthebung nicht zu vermeiden sei.