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Wichtige Daten zum Streit um Suizidbeihilfe

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet am Dienstag darüber, ob der Staat sterbenskranken Menschen tödliche Mittel zum Suizid zur Verfügung stellen muss. Das mit Spannung erwartete Urteil könnte den Bundestag unter Zugzwang setzen, schnell eine gesetzliche Regelung zu schaffen. Die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) nennt wichtige Daten in der langen Debatte über die Beihilfe zur Selbsttötung.

Der Bundesgerichtshof bewertet in mehreren Urteilen den Versuch der Selbsttötung als einen Unglücksfall, in dem jedermann, also auch ein Arzt, zu Hilfe verpflichtet sei.

Der Bundesgerichtshof urteilt, dass auch bloßes Geschehenlassen einer Selbsttötung eines Patienten durch den behandelnden Arzt als Tötung durch Unterlassen bewertet werden muss. Der Arzt sei aufgrund der Übernahme der Behandlung verpflichtet, das Leben des Sterbewilligen zu retten. Zugleich räumt das Gericht dem behandelnden Arzt jedoch ein Ermessen ein, ob der Wille des Patienten beachtet werden könne.

Das Oberlandesgericht München spricht den Arzt Julius Hackethal frei, der einer schwer leidenden Patientin Gift zur eigenhändigen Tötung überließ. Der Patient könne den Arzt jederzeit aus der besonderen Rechtsbeziehung zu ihm entlassen mit der Folge, dass seine Garantenstellung entfalle.

Der Bundesgerichtshof signalisiert, er neige dazu, einem ernsthaften, freiverantwortlich gefassten Selbsttötungsentschluss “eine stärkere rechtliche Bedeutung” beizumessen, als dies in früheren Urteilen geschehen sei.

In ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung lehnt die Bundesärztekammer (BÄK) eine Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung generell ab, da sie dem ärztlichen Ethos widerspreche. Darüber hinaus verbietet auch die Berufsordnung den Ärzten, das Leben Sterbender durch Beihilfe zum Suizid zu verkürzen.

Der Deutsche Juristentag fordert die Ärzteschaft auf, die ausnahmslose Missbilligung des ärztlich assistierten Suizids zu überdenken. Die Mitwirkung des Arztes am Suizid sollte in bestimmten Fällen toleriert werden.

Der Bundestag verbietet mit breiter Mehrheit die organisierte, auf Wiederholung angelegte Beihilfe zum Suizid. Er stellt die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe. Nahestehende Personen sind aber von der Strafandrohung ausgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, dass der Staat in “extremen Ausnahmefällen” sterbenskranken Patienten den Zugang zu einem Betäubungsmittel gewähren muss, das eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht. Die katholische Deutsche Bischofskonferenz und die Bundesärztekammer bezeichnen das Urteil als unverantwortlich.

Der Staat sollte nach Auffassung des Deutschen Ethikrats nicht verpflichtet werden, Menschen beim Suizid zu helfen.

: Das Bundesgesundheitsministerium fordert das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn auf, der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen. Der Staat dürfe keine Tötungsmittel ausgeben und nicht über Tod und Leben entscheiden.

Ärzte dürfen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Suizidwillige, die selbstständig und mit klaren Verstand ihr Lebensende herbei führen wollen, sterben lassen.

Das Bundesverfassungsgericht kippt das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung. Die Richter geben zudem dem Recht auf Suizid einen hohen Stellenwert: Selbsttötung sei Ausdruck von Selbstbestimmung. Dieses Recht schließe die Freiheit ein, auch die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Die beiden großen Kirchen kritisieren das Urteil einvernehmlich: “Dieses Urteil stellt einen Einschnitt in unsere auf Bejahung und Förderung des Lebens ausgerichtete Kultur dar”, erklären die Bischofskonferenz und der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).

Schwerkranke Menschen haben nach einen Urteil des Verwaltungsgerichts Köln keinen Anspruch auf den Zugang zu einem Betäubungsmittel zur Selbsttötung. Die Richter äußerten jedoch Zweifel, ob ein generelles Erwerbsverbot mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Auch sei eine Inanspruchnahme von Sterbehilfeorganisationen “nach wie vor problematisch”, da es an einer staatlichen Überwachung fehle und die Tätigkeit intransparent erfolge. Das sei aber zumutbar, bis der Gesetzgeber ein Schutzkonzept für Sterbehilfe und die Verwendung von Betäubungsmitteln vorlege.

: Das Bundesverfassungsgericht weist den Wunsch eines Ehepaares ab, das den Zugang zu tödlich wirkenden Arzneimitteln vom Staat einklagen will. Dem Ehepaar sei zuzumuten, eigene Wege zu suchen, betonen die Richter unter Verweis auf ihr eigenes Urteil vom Februar 2020. Wer sich ein selbstbestimmtes Lebensende wünsche, habe nun “wesentlich bessere” Möglichkeiten, diesen Wunsch umzusetzen.

Der Deutsche Ärztetag streicht das Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe aus der Berufsordnung. Zugleich betont das Ärzteparlament, dass es weiterhin “nicht zum Aufgabenspektrum der Ärzteschaft zählt, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten”.

Das Oberverwaltungsgericht Münster entscheidet, dass schwerstkranke Patienten mit Sterbewunsch gegenüber dem Staat kein Anrecht auf ein todbringendes Medikament haben.