Die Deutsche Polizeigewerkschaft NRW ist mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das geplante Gesetz zur Einsetzung einer oder eines unabhängigen Polizeibeauftragten beim Landtag gescheitert. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen wies sie mit der Begründung zurück, dass die Gewerkschaft nicht beschwerdebefugt sei, wie das Gericht am Donnerstag in Münster mitteilte (AZ: VerfGH 84/25.VB-3). Eine Verfassungsbeschwerde könne nur erheben, wer durch die Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sei. Das liege hier nicht vor.
Der Düsseldorfer Landtag hatte im März dem Gesetz zur Einrichtung einer Stelle einer Polizeibeauftragten oder eines Polizeibeauftragten zugestimmt, am 23. April trat es in Kraft. Der oder die Beauftragte hat demnach die Aufgabe, „das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Gesellschaft und Polizei zu stärken“. Es soll so eine externe und neutrale Anlaufstelle für Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern geschaffen werden. Auch sollen sich Polizeibeschäftigte mit Eingaben an die Stelle wenden können, ohne dass sie berufliche Nachteile zu befürchten haben. Bundesländer wie Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz oder Schleswig-Holstein haben bereits solche Beauftragte.
Die Polizeigewerkschaft kritisiert unter anderem die weitreichenden Befugnisse des Polizeibeauftragten. So könne er etwa Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte wieder aufnehmen, die die Staatsanwaltschaft bereits eingestellt habe, brachte sie vor Gericht ein. So würden die Grundrechte ihrer Mitglieder verletzt und der Rechtsfrieden innerhalb der Polizei beeinträchtigt.
Die Gewerkschaft wies zudem darauf hin, dass es bereits andere Exekutivorgane gebe, an die die Bürger sich wenden könnten. Neben der Staatsanwaltschaft seien dies die Polizei selbst, Beschwerdestellen der Polizeibehörden, Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sowie Petitions- und Untersuchungsausschüsse, hieß es.
Die dritte Kammer des Verfassungsgerichtshofes wies die Beschwerde generell ab. Eine sogenannte Prozessstandschaft, also die Prozessführungsbefugnis eines Dritten, sei im Verfassungsbeschwerdeverfahren unzulässig, erklären die Präsidentin der VRW-Verfassungshofes, Richterin Barbara Dauner-Lieb, und zwei weitere Richter in dem Beschluss vom Dienstag. Auch wenn der Polizeigewerkschaft laut Vereinssatzung eine Interessensvertretung ihre Mitglieder zugewiesen sei, habe sie nicht darlegen können, „von den beanstandeten Regelungen des Polizeibeauftragtengesetzes Nordrhein-Westfalen selbst betroffen zu sein“.