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Bundesverfassungsgericht: Gebühr bei Hochrisikospielen rechtens

Fußballklubs dürfen für Polizeieinsätze bei sogenannten Hochrisikospielen zur Kasse gebeten werden. Eine von den Vereinen zu zahlende Gebühr für den Mehraufwand der Polizei sei mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe in einem am Dienstag verkündeten Urteil. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH blieb erfolglos. (AZ: 1 BvR 548/22)

Seit November 2014 müssen Veranstalter in Bremen bei gewinnorientierten, erfahrungsgemäß gewaltgeneigten Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen eine Gebühr für den Mehraufwand der Polizei bezahlen. Sie richtet sich nach dem Mehraufwand für die Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte.

Beim Spiel der Fußball-Bundesliga zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV im Bremer Weserstadion am 19. April 2015 hatte die Polizei „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Fans der Vereine erwartet. Die Bremer Polizei wurde deshalb von Einsatzkräften aus Schleswig-Holstein, Hamburg, Hessen und der Bundespolizei unterstützt. Dafür berechnete die Polizei Bremen dem Veranstalter Gebühren in Höhe eines mittleren sechsstelligen Eurobetrags.

Diese Regelung greift zwar laut Bundesverfassungsgericht in die Berufsfreiheit der Veranstalter ein. Der Eingriff sei aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, genüge den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit und sei auch mit dem Gleichheitsgrundsatz in der bundesdeutschen Verfassung vereinbar. Durch die Regelung würden die Mehrkosten der Polizei auf die Veranstalter abgewälzt, also dorthin, wo die Gewinne anfallen. Dadurch müssten die Kosten nicht von der Gesamtheit der Steuerzahler geschultert werden. Das sei ein legitimes Ziel.