Die Stadt Bremen wird zwei Gemälde des Malers George Grosz (1893-1959) aus der dortigen Kunsthalle nicht an die Erben des Künstlers zurückgeben. Mit dieser Entscheidung folge die Hansestadt einer Empfehlung der Beratenden Kommission NS-Raubgut bei der Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste, teilte die Bremer Kulturbehörde am Mittwoch mit. „Mit ihrer heutigen Empfehlung hat die Kommission diese Restitutionsfrage für alle Beteiligten abschließend geklärt, worüber wir sehr froh sind“, sagte Bremens Kulturstaatsrätin Carmen Emigholz (SPD) nach der Bekanntgabe des Gutachtens. Das Gremium habe die Stadt Bremen als rechtmäßige Eigentümerin der zwei Gemälde benannt.
Zwar sei unstrittig, dass der in Berlin lebende Künstler Grosz im Nationalsozialismus als „entartet“ diffamiert worden sei und seine Werke aus den öffentlichen Sammlungen in Deutschland entfernt und beschlagnahmt worden seien, heißt es in dem Gutachten. Allerdings seien die beiden strittigen Ölbilder „Pompe Funèbre“ (1928) und „Stillleben mit Okarina“ (1931) davon nicht betroffen. Hinweise auf eine Enteignung durch das NS-Regime hätten sich nicht gefunden.
Beide Gemälde seien von Grosz unmittelbar nach ihrer Fertigstellung bei dem Kunsthändler Alfred Flechtheim in Kommission gegeben worden, hieß es. Ende 1931 habe der Künstler die Geschäftsbeziehung zu seinem Galeristen beendet. Da Grosz zu diesem Zeitpunkt erhebliche Schulden bei Flechtheim gehabt habe, sei davon auszugehen, dass er diesem das Gemälde „Pompe Funèbre“ zum Ausgleich übereignet habe. Die Besitzverhältnisse für das „Stillleben mit Okarina“ seien für den Zeitraum zwischen 1932 und 1960 hingegen unklar.
Die Erben von George Grosz hatten argumentiert, beide Gemälde seien von den Nationalsozialisten eingezogen worden und abhandengekommen. Die Gemälde seien ohne Wissen und Wollen des Künstlers oder der Erben Flechtheims bei einer Scheinauktion für einen unangemessen niedrigen Preis versteigert worden. Für diese Argumentation habe die Beratende Kommission jedoch keine Hinweise gefunden, hieß es.
Die Bremer Kulturbehörde verwies zudem auf bereits abgegoltene Entschädigungsansprüche. Bereits 1954 habe George Grosz selbst einen Entschädigungsantrag für verlorenes Vermögen beim Entschädigungsamt in Berlin gestellt.
Da der Künstler keine verloren gegangenen Werke benannt habe, sei das Verfahren 1971, also lange nach seinem Tod, mit der Zahlung von 50.000 D-Mark beendet worden. Mit dieser und weiteren Entschädigungszahlungen von insgesamt rund 160.000 D-Mark seien sämtliche potenziellen Entschädigungsansprüche abgegolten worden, argumentierte die Behörde.