Nach Einschätzung des Regensburger Strafrechtlers Stephan Christoph darf im politischen Meinungskampf durchaus verbal mit harten Bandagen gekämpft werden. Unter dem Schutz der freien Meinungsäußerung dürften Äußerungen getätigt werden, die unter Normalbürgern strafbare Ehrverletzungen darstellten, sagte er dem Evangelischen Pressedienst (epd). Dies bedeute aber nicht, dass es einen „Freifahrtschein für Beschimpfungen“ gebe.
In vielen Fällen träfen die Gerichte in solchen Fällen Einzelfallentscheidungen. Im politischen Wahlkampf schlage das Pendel dabei häufig in Richtung Meinungsfreiheit aus, sagte er. Der Grund: „Machtkritik zählt zu den wichtigen Elementen unserer demokratischen Grundordnung.“
Dennoch müssten sich Politiker nicht alles gefallen lassen, sagte Christoph. Personen des öffentlichen Lebens stelle das Strafgesetzbuch unter einen besonderen Schutz, sodass sie vor Diffamierungen, die ihre Arbeit und ihr öffentliches Wirken erschweren könnten, geschützt seien. Dabei gehe es nicht darum, öffentliche Kritik abzuwürgen, sondern „die Integrität von Personen zu schützen, die sich politisch engagieren und vom Vertrauen der Bevölkerung im hohen Maße abhängen“.
Rote Linien verlaufen Christoph zufolge dort, wo es sich beim Gesagten um eine Schmähkritik handelt. Erschöpfe sich die Äußerung in der bloßen Diffamierung und Beschimpfung des Betroffenen, ohne dass die Auseinandersetzung in der Sache eine Rolle spiele, müsse die Meinungsfreiheit hinter den Schutz der Ehre zurücktreten. Gleiches gelte, „wenn wissentlich ehrenrührige unwahre Tatsachen über einen anderen behauptet und verbreitet werden – wenn also gelogen wird“, sagte der Strafrechtler. (00/2545/28.08.2024)