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Letzter Wille: Drei Wege zum rechtsgültigen Testament

Ein handschriftlich verfasstes Testament hat nur mit Unterschrift Gültigkeit. Wer seinen Letzten Willen selbst verfasst, sollte zudem bestenfalls auf “Prosa” verzichten, rät Anwalt Matthias Weber.

Nur etwa jeder dritte Mensch ab 46 Jahren hat in Deutschland ein Testament aufgesetzt. Vererbt wird im Todesfall aber so oder so – ob mit oder ohne Testament. Die gesetzliche Erbfolge regelt in Deutschland, wie der Nachlass auch ohne vorhandenes Testament verteilt wird. Wer allerdings selbst bestimmen will, wer nach dem eigenen Tod wie viel und was vererbt bekommt, sollte sich früher oder später mit seinem Letzten Willen befassen. Matthias Weber, aufs Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt aus Köln, erklärt: “Es gibt einen eisernen Grundsatz: Das Testament geht immer der gesetzlichen Regelung vor.”

Wer ein Testament aufsetzt, kann das laut Weber auf drei verschiedenen Wegen machen. Erstens sei da das privat erstellte Testament – es sollte per Handschrift verfasst werden, den Ort und das Tagesdatum ausweisen und mit der persönlichen Unterschrift versehen sein. Wenn Ehepaare einen gemeinsamen Letzten Willen aufsetzen, reiche es, wenn einer schreibt – beide Eheleute müssten allerdings unterschreiben.

Weber empfiehlt beim Verfassen des Testaments Genauigkeit. “Erbrecht lebt von Klarheit, weil Klarheit zu Eindeutigkeit führt. Schreiben Sie viel Prosa, machen Sie nur Juristen eine Freude – denn dann ist vieles Auslegungssache”, sagte er bei einer Veranstaltung der Caritas Stiftung Köln.

Die zweite Möglichkeit ist das notariell verfasste Testament, das laut Weber “den ein oder anderen Vorteil hat”. So erspare sich der Erblasser etwa die Schreibarbeit – die übernehme der Notar. Dieser lege es dem Erblasser dann zur Beurkundung, also Unterschrift, vor. Im Gegensatz zum privat erstellten Testament ist beim notariell verfassten Testament im Erbfall auch nicht die Beantragung eines Erbscheins notwendig, die einige Zeit dauern könne. Ein Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestellter Nachweis über die eigene Erbberechtigung, die gegebenenfalls etwa bei Banken oder dem Vermieter vorgelegt werden muss.

Der dritte Weg, seinen Letzten Willen aufzusetzen ist nach Angaben des Rechtsanwalts ein Erbvertrag. Er wird zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Erben geschlossen und bietet einerseits eine größere Sicherheit, wie Weber erklärte, und andererseits eine hohe Bindungskraft. Der Vertrag lässt sich nur dann lösen oder ändern, wenn alle Vertragspartner damit einverstanden sind. Häufig würden in Verträgen etwa Gegenleistungen wie etwa die Pflege des Erblassers vereinbart.

Laut Weber sollte jeder, der ein Testament aufsetzt, sich zunächst einen Überblick über die eigenen Verhältnisse verschaffen. Einmal in Bezug auf den Nachlass: Welches Vermögen ist vorhanden und welche Verträge sind geschlossen worden, beispielsweise Lebensversicherungen? Weiterhin mit Blick auf die Erbfolge: Welche Verwandten sind vorhanden, in welchem Ehestand lebe ich, wer ist berechtigt, einen Pflichtteil meines Erbes zu bekommen?

Ein Überblick gilt es auch in Hinsicht auf frühere Testamente zu verschaffen: Bin ich etwa durch ein früheres gemeinschaftliches Testament schon gebunden? Es lohne sich zudem zu überlegen, ob es körperlich oder geistig behinderte Menschen unter den Erben gibt. Ist dies der Fall, kann der Zugriff durch staatliche Stellen auf das Vererbte etwa durch ein Behindertentestament verhindert werden.

Wer ein Testament bereits verfasst hat, sollte es zudem aus Sicht des Anwalts immer mal wieder überprüfen: Entspricht es noch immer meinem letzten Willen? Oder haben sich beispielsweise inzwischen Beziehungen zu Erben verändert? “Dann sollte man noch einmal nachjustieren”, sagte Weber.

Der Kölner Fachanwalt rät darüber hinaus zu “Übertragungen zu Lebzeiten”. Wer mit “warmen Händen” gebe, könne etwa die im Todesfall für die Erben anfallende Erbschaftssteuer “signifikant drücken”. Außerdem würde sich auch der Pflichtteil für Erben reduzieren, wenn man seinem Nachlass schon zu Lebzeiten das Vermögen entziehen würde. Ein Pflichtteil des Erbes steht nahen Verwandten wie Kindern zu, das schreibt das deutsche Erbrecht vor – und schränkt damit die sogenannte Testierfreiheit etwas ein, also die im Testament festgehaltenen Verfügungen des Erblassers.