Das Land Baden-Württemberg hatte einer von ihrem übergriffigen Ehemann verletzten Frau eine Beschädigtenrente gewährt, diese Entscheidung aber schon nach wenigen Monaten wieder aufgehoben. Zu Recht, wie der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg jetzt entschieden habe, teilte das Landessozialgericht am Donnerstag in Stuttgart mit (Az: L 6 VG 1340/25).
Die Klägerin war im Juni 2019 von ihrem damaligen Ehemann an der Hand verletzt und später bei einem weiteren Streit geschlagen und bedroht worden. Im Jahr 2020 ließ sich die Klägerin scheiden. Ihr Mann wurde vom Amtsgericht Hechingen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Wegen der psychischen Folgen der Taten gewährte das Land Baden-Württemberg der Klägerin im Juli 2021 eine Beschädigtenrente von rund 150 Euro monatlich. Bereits im November 2021 stoppte das Land die Rente: Es würden Versagungsgründe vorliegen.
Die Frau klagte gegen die Rentenaufhebung und gewann vor dem Sozialgericht Reutlingen. Nun gab in zweiter Instanz der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg dem Beklagten – also dem Land Baden-Württemberg – recht. Trotz wiederholter Übergriffe, so die Begründung, habe die Klägerin ihre Ehe fortgesetzt. Sie habe stets mit einer schweren Misshandlung rechnen müssen und könne im Falle einer Körperverletzung keine staatliche Entschädigung beanspruchen. Der Senat bezog sich bei dieser Begründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Schon im Jahr 2014 hatte die Klägerin in einem Gewaltschutzverfahren ein Kontaktverbot gegen ihren Ehemann erwirkt, schon damals waren Übergriffe belegt. Die Klägerin hatte den Antrag jedoch zurückgenommen. Beim Gewaltschutzverfahren wurde die Klägerin von ihrer Tochter aus erster Ehe und deren Mann unterstützt. Dies widerlege, so das Gericht, dass sie keine Hilfe erfahren habe und niemandem von den Taten habe berichten können. Die Klägerin sei auch nicht aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen gezwungen gewesen, die Beziehung fortzuführen. Ihr gehöre das Haus, sie sei erwerbstätig und die Kinder der Klägerin stammten aus einer vorherigen Ehe. (3149/04.12.2025)