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Land NRW führt Honoraruntergrenzen für Kunstschaffende ein

Die Landesregierung will ab dem Jahr 2026 eine faire Bezahlung für Kunstschaffende umsetzen, die sich an den vom Land NRW geförderten Programmen beteiligen. Für selbstständige, professionelle Künstlerinnen und Künstler sollen deshalb bereits ab dem 1. August dieses Jahres Honoraruntergrenzen in den beiden Programmen der Kulturellen Bildung gelten, die allein vom Land finanziert werden, wie das NRW-Kulturministerium am Donnerstag in Düsseldorf mitteilte. Die flächendeckende Einführung in allen Sparten folgt dann ab Januar 2026. Damit sei Nordrhein-Westfalen das erste Flächenland, das die faire Bezahlung von Kunstschaffenden konsequent umsetze, hieß es.

Mit der Unterstützung für Künstlerinnen und Künstler wolle man diesen ermöglichen, von ihrer Hauptarbeit leben zu können, betonte Ministerin Ina Brandes (CDU). „Von der Einführung der Honoraruntergrenzen wird auch die Qualität der Kulturangebote profitieren. Wer sich ohne Nebenjobs voll auf seine Arbeit konzentrieren kann, wird auf einem noch höheren Niveau arbeiten können.“

Zur Ermittlung fairer Honoraruntergrenzen hat das Ministerium mit einer Fachkommission und den Fachverbänden aller Sparten zusammengearbeitet. Konkret bedeutet die Einführung der Honoraruntergrenzen für die beiden Programme der Kulturellen Bildung, die zu 100 Prozent vom Land gefördert werden („Künstler in die Kita“, „Kultur und Schule“): Sämtliche Tätigkeiten innerhalb dieser Programme werden ab 1. August mit mindestens 55 Euro pro Stunde plus Spesen vergütet. Damit wird die Vergütung um 50 Prozent angehoben. Für den Mehraufwand sind 1,6 Millionen Euro vorgesehen.

Ab Januar 2026 werden die Honoraruntergrenzen auch für Veranstaltungen mit Landesförderung in allen anderen Sparten verbindlich eingeführt. Die Erfahrungen mit den neuen Honoraruntergrenzen für die Programme der Kulturellen Bildung sollen dabei als Basis dienen und im dritten Quartal 2025 erstmals evaluiert werden. Nach der Einführung in allen Sparten wird nach dem ersten Antragszyklus geprüft, ob die Honoraruntergrenze angemessen festgelegt wurde. Danach ist eine Überprüfung im Vier-Jahres-Rhythmus vorgesehen.