— Warum gewähren Kirchengemeinden überhaupt Kirchenasyl?
Meistens handelt es sich um Geflüchtete, die nach der sogenannten Dublin-III-Verordnung unmittelbar von Abschiebung in ein anderes EU-Land bedroht sind, weil dort das Asylverfahren durchgeführt werden soll. Die Kirchengemeinden sind zu der Auffassung gelangt, dass es gewichtige Gründe gibt, diese Abschiebung nicht zuzulassen. Dass zum Beispiel dem Geflüchteten in dem anderen Land Obdachlosigkeit droht oder eine Kettenabschiebung oder eine andere Gefahr für Leib und Leben. Oder es liegen gravierende Reisehindernisse vor, ein dringend zu therapierendes Trauma oder eine schwere Erkrankung oder die letzten sechs Wochen einer Schwangerschaft. Oder dass es keinen Sinn macht, Geflüchtete von Familienangehörigen, die schon in Deutschland aufgenommen wurden, zu trennen.
— Gemeinden, die Kirchenasyl gewähren, wird oft vorgeworfen, sie würden den Rechtsstaat nicht achten und einer „Abschiebeverhinderungsindustrie“ Vorschub leisten.
Beide Behauptungen sind absurd und unzutreffend. Die Gemeinden trauen ja gerade den Behörden zu, dass sie nach „Recht und Gesetz“ handeln. Deshalb wollen wir ja erreichen, dass deutsche Behörden das Asylverfahren durchführen. Das Kirchenasyl ist ein Eintreten für Menschen gegenüber den Behörden, um Zeit zu schaffen, über den Fall nachzudenken und ihn rechtlich neu und hoffentlich anders zu bewerten.
— Gibt‘s aktuelle Entwicklungen?
Es gibt enorme einseitige Verschärfungen von Seiten des BAMF (= Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) für Kirchenasyle, die nach dem 1. August 2018 begonnen wurden. Die Konferenz der Innenminister der Bundesländer hat diese beschlossen und durch eine Verordnung des Bundesinnenministers sind sie für das BAMF bindend. Mit den Kirchen wurde darüber weder geredet noch irgendetwas abgestimmt.
— Mit welchen Folgen?
Blieben Geflüchtete oft nur wenige Wochen oder Monate im Kirchenasyl, so droht heute auch denen, die im Kirchenasyl leben – deren Adresse also den Behörden bekannt ist –, als „flüchtig“ eingestuft zu werden. Dann greift die 18-Monatsfrist, was natürlich Kirchengemeinden, Ehrenamtliche und Betroffene selbst enorm belastet.
— In welchen Fällen?
Wenn beispielsweise versäumt wurde, bei der Meldung des Kirchenasyls gegenüber BAMF, Ausländeramt und Sozialamt zu erwähnen, dass der kirchliche Ansprechpartner einbezogen war. Oder wenn das Dossier nicht zwei Wochen und einen Tag vor Ablauf der Überstellungsfrist eingereicht wird. Oder wenn nach Ablehnung des Dossiers durch das BAMF der Geflüchtete nicht innerhalb von drei Tagen das Kirchenasyl verlässt.
— Welche Probleme kamen beim „Fachtag Kirchenasyl“ zur Sprache?
2015, als die Kirchen und das BAMF zum Kirchenasyl ein Übereinkommen erzielt haben, lag die Ablehnungsquote der eingereichten Dossiers anfangs bei 20 Prozent. Inzwischen hat sie sich auf über 90 Prozent erhöht, obwohl sich an der Qualität der Dossiers und an den vorgetragenen Notlagen so gut wie nichts geändert hat. Das legt die Vermutung nahe, dass es sich um politisch motivierte und veranlasste Ablehnungen handelt. Damit schwindet zunehmend die Hoffnung, dass der Einzelfall angehört und gerecht beurteilt wird.