Ein Krankenhaus aus dem Raum Osnabrück darf einem Gerichtsurteil zufolge vorerst weiter Oberschenkelhalsbrüche behandeln und abrechnen, obwohl die Krankenkasse dies untersagt hat. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat das Verbot vorläufig ausgesetzt, nachdem das Krankenhaus per Eilantrag Widerspruch mit aufschiebender Wirkung eingelegt hatte, wie das Gericht am Montag in Celle mitteilte (AZ: L 4 KR 419/24 B ER). Die Richter bestätigten damit einen Beschluss des Sozialgerichtes Osnabrück und wiesen die Beschwerde der Krankenkasse zurück.
Die Kasse hatte der Klinik die Operationen untersagt, weil aus ihrer Sicht die Qualitätsanforderungen für die Versorgung von Oberschenkelhalsbrüchen nicht vollständig erfüllt waren. Ihr Medizinischer Dienst hatte bemängelt, dass dort am Wochenende kein Altersmediziner zur Verfügung stand.
Das Krankenhaus argumentierte, dass für ein Behandlungs- und Abrechnungsverbot die Rechtsgrundlage fehle und dass ein solches Verbot auch unverhältnismäßig sei. Denn weil Patienten mit akutem Operationsbedarf in diesem Fall über weite Strecken transportiert werden müssten, wäre im Einzugsgebiet die Versorgungslage gefährdet. In den wenigen Häusern, die nach den Kontrollen des Medizinischen Dienstes noch operieren dürften, bestünden bereits erhebliche Engpässe. Nach einem Unfall müsse innerhalb von 24 Stunden operiert werden.
Die Kasse focht den Widerspruch an, weil sie ihn als reines Informationsschreiben betrachtete und nicht als
behördlichen Verwaltungsakt. Das Gericht sah dies jedoch anders. Die Sanktion sei deshalb bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren nicht wirksam.