Wer ein Auto fahren möchte, darf nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz keinen Gesichtsschleier tragen, der nur die Augenpartie frei lässt. Die Regelung diene der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und damit dem Schutz von Grundrechten Dritter auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum, erklärte das Gericht in Koblenz. So könne etwa bei automatisiert erfassten Verkehrsverstößen die Identität des Fahrzeugführers festgestellt werden. Auch verhindere das Verbot die Gefahr von Sichtbehinderungen.
Im konkreten Fall hatte den Angaben zufolge eine Muslima eine Ausnahmegenehmigung beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz beantragt. Ihre religiöse Überzeugung gebiete es, dass sie in der Öffentlichkeit einen Niqab trage. Der Landesbetrieb hatte dies abgelehnt und auch das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht lehnte nun wiederum den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.